Aktualisiert: 11.03.2025
Bafög für Studenten
Das sogenannte Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz: Bafög) soll gewährleisten, dass junge Menschen unabhängig von sozialem Stand und Einkommen der Eltern die Ausbildung Ihrer Wahl absolvieren können. Es versteht sich in erster Linie als Zuschuss zu weiteren Einnahmequellen.
Um einen ersten Überblick zu verschaffen, erklären wir alles Wichtige zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Bafög für Studenten, den Faktoren, die die Höhe der staatlichen Zuschüsse beeinflussen, und zeigen, wann mit der Rückzahlung begonnen werden muss.
Voraussetzungen für den Antrag auf Bafög
Im Vorhinein macht es Sinn zu prüfen, ob die angestrebte oder bereits begonnene Ausbildung grundsätzlich förderbar ist. Ist dies nämlich nicht der Fall, kann man sich die Beantragung inklusive des damit verbundenen bürokratischen Aufwands sparen. Folgende Faktoren haben Einfluss auf den Anspruch auf Bafög für Studierende:
1. Die Ausbildung ist förderungsfähig (§ 2 Abs. 1 Bafög)
Förderungsfähig sind berufsqualifizierende Vollzeitausbildungen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder Universitäten. Wer wissen möchte, ob die eigene Hochschule diesen Kriterien gerecht wird, kann sich über die Hochschulsuche des Hochschulkompasses informieren. Taucht die Bildungseinrichtung nicht in dieser Liste auf, ist davon auszugehen, dass im entsprechenden Fall kein Anspruch auf Bafög als Student besteht.
Bafög für duale Studenten ist nur dann möglich, wenn der monatliche Verdienst unter dem Bafög-Höchstsatz von 992 € liegt (Stand 2025). Der Grund: Anders als für ein Einkommen z. B. aus einem Nebenjob gibt es für das Gehalt im dualen Studium keine Freibeträge. Dein Gehalt wird komplett auf das Bafög angerechnet. Die meisten dualen Studierenden sollte in der Regel im dualen Studium nicht mit staatlichen Zuschüssen rechnen.
2. Es handelt sich um ein Erstausbildung (§ 7 Abs. 1b & 2 Bafög)
Bafög kann nicht im Zweitstudium erhalten werden, sondern lediglich im Erststudium. Einem 2. Studium ist per Definition schon eine andere Ausbildung mit erfolgreichem Hochschulabschluss vorausgegangen. Allerdings besteht die Option der Beantragung von Bafög im Masterstudium, da der Bachelor lediglich einen berufsqualifizierender und keinen Hochschulabschluss darstellt. Somit gilt der Master als Weiterführung des Erststudiums.
Auch im Falle eines Studienwechsels gilt das darauffolgende Studium weiterhin als Erstausbildung (Genaueres zur Förderung im Anschluss an einen Fachwechsel in Punkt 5 „Fachwechsel aus wichtigem Grund“).
Ebenfalls ist Bafög für Studenten mit abgeschlossener Berufsausbildung im darauffolgenden Studium möglich, und zwar wenn in der Lehre kein Anspruch auf die staatliche Förderung bestand; bei betrieblichen Ausbildungen ist das in der Regel der Fall. Entscheidend ist dabei nicht, ob tatsächlich Bafög bezogen wurde, sondern lediglich der theoretische Anspruch.
Unser Tipp:
Eine Übersicht über alle förderungsfähigen Ausbildungsstätten geben die Ausbildungsstättenverzeichnisse der Länder. Findet sich die entsprechende Einrichtung nicht in diesen Listen, stehen die Chancen nicht schlecht, dass der Anspruch auf Bafög im Studium besteht.
3. Bei Studienbeginn jünger als 45 Jahre (§ 10 Abs. 2 Bafög)
Wurde bei Beginn eines Studiengangs das 45. Lebensjahr vollendet (anders gesagt: fällt der 45. Geburtstag vor den Semesterstart), kann nicht mehr mit einer staatlichen Ausbildungsförderung gerechnet werden. Ausnahmen bestätigen die Regel, so können Studierende mit Kindern sich die Erziehungszeiten anrechnen lassen. (Stand 2025)
Früher lagen die Altersgrenzen bei 30 Jahren für das Bachelor-Studium und bei 35 Jahren bei Masterstudenten. Mit der Bafög-Reform 2022 wurden diese Altersgrenzen aufgehoben. Insgesamt sind damit mehr Menschen empfangsberechtigt und es besteht zum Beispiel auch die Möglichkeit, noch mit staatlicher Unterstützung zu studieren, nachdem man zunächst ausgiebig Berufserfahrung gesammelt hat.
4. Die Regelstudienzeit wurde noch nicht überschritten (§ 15a Bafög)
Zu beachten ist außerdem, dass die Zahlungen nur bis zum Ende der Regelstudienzeit geleistet werden. Eine Weiterförderung – etwa wenn das Studium ein paar Semester länger dauert – ist nur eingeschränkt möglich. Es wird für diese Zeit dann nur noch ein normaler Studienkredit mit den gängigen Zinsen angeboten.
Sind gemäß der Bestimmungen des jeweiligen Studiengangs keine Regelstudienzeiten angegeben, beläuft sich die Förderungshöchstdauer des Bafögs im Studium bei universitären Studiengängen auf 9 Semester, bei Lehramts- und Fachhochschulstudiengängen auf 7 Semester zzgl. eines weiteren Semesters bei längeren Praxiszeiten. Aufbaustudiengänge werden immerhin noch 2 Semester gefördert.
5. Bafög nur bei Studienwechsel aus wichtigem oder unabweisbaren Grund (§ 7 Abs. 3 Bafög)
Ein Fach- oder Studienwechsel sollte dem Bafög-Amt unmittelbar mitgeteilt werden. Liegt per Definition ein wichtiger oder unabweisbarer Grund für den Wechsel vor, bleibt der Förderungsanspruch in aller Regel auch bei Aufnahme eines neuen Studiengangs bestehen.
Gründe können z.B. die mangelnde Eignung für das bisherige Studienfach, ein Interessenwechsel oder die Nichtzulassung zum Wunschstudiengang darstellen. Die angegebenen Gründe für den Abbruch des Studiums sollten immer, um weiterhin Bafög als Student zu erhalten, durch ausreichende Belege untermauert werden, z.B. die mangelnde Eignung durch die Vorlage unzureichender Prüfungsleistungen.
Bei einem Wechsel bis zum 3. Fachsemester, in der sog. Orientierungsphase, wird per se von einem wichtigen Grund ausgegangen (Regelvermutung); eine besondere Begründung inklusive Nachweispflicht muss hier gewöhnlich nicht angebracht werden. Die bereits absolvierten Semester werden auch nicht auf die Regelstudienzeit des zweiten Studiengangs angerechnet.
Schon gewusst?
Ein zweiter Fachwechsel führt dazu, dass die bereits im zweiten Studiengang absolvierten Semester von der Förderungsdauer abgezogen werden. Ein Bezug von Bafög für Studenten ist zwar bis zum Ende der Regelstudienzeit des dritten Studiengangs möglich, allerdings nach Ablauf der insgesamt berechneten Höchstförderungsdauer nur noch in Form eines verzinslichen Bankdarlehens.
6. Deutsche Staatsbürger oder Ausländer mit Aufenthaltsrecht oder -genehmigung werden gefördert (§ 8 Bafög)
Ab 2025 gibt es für ausländische Studierende beim BAföG einige Verbesserungen. Die Fördermöglichkeiten wurden erweitert, sodass auch Studierende aus Nicht-EU-Ländern BAföG erhalten können, wenn sie beispielsweise einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzen.
Zudem wurden die Einkommensnachweise für ausländische Studierende erleichtert, wodurch mehr Studierende Zugang zu BAföG haben. Darüber hinaus wurde die Praktikumsförderung verbessert, sodass ausländische Studierende, die ein Pflichtpraktikum absolvieren – auch im Ausland –, nun leichter BAföG für diese Zeit erhalten können.
Trotz dieser Änderungen bleiben die Zugangsvoraussetzungen für ausländische Studierende strenger als für deutsche Studierende, doch insgesamt soll der Zugang zu finanzieller Unterstützung erleichtert werden.
Dies ist lediglich als Zusammenfassung der wichtigsten Voraussetzungen für den Anspruch auf Bafög für Studierende zu sehen. Wer ganz genau Bescheid wissen möchte, sollte sich direkt im Bundesausbildungsförderungsgesetz informieren.
Höhe des Bafögs für Studierende wird individuell berechnet
Die Höhe der monatlichen Förderungssumme wird individuell berechnet und ist auch abhängig vom Einkommen der Eltern und – im Falle eines Antrags auf Bafög für verheiratete Studenten – dem Verdienst des Ehepartners. Das Kindergeld für Studenten wird als Freibetrag allerdings nicht einberechnet. Der derzeitige monatliche Bafög-Höchstsatz für Studenten liegt bei 992 € (Stand 2024).
Vorab Übersicht verschaffen mit einem Bafög-Rechner
Wie hoch die letztendlich monatliche Rate ausfällt, kann man online über einen Bafög-Rechner grob berechnen lassen. Hierzu gibt man alle wichtigen Angaben zu Einkommen der Eltern, Kindergeld und weiteren Einnahmen an und erhält so zumindest einen Richtwert.
Die genaue Berechnung des Amtes hängt aber von vielen kleinen Details (Höhe der Kaltmiete, Einkünfte der Eltern, Höhe der persönlichen Rücklagen etc.) ab und weicht oftmals von diesem Richtwert ein wenig ab. Als erster Anhaltspunkt zur Monatsrate lohnt sich der Bafög-Rechner allemal.
Bafög-Antrag auch für „Gutverdiener“ zu empfehlen
Bafög für Studenten wird zur Hälfte als Zuschuss gewährt. Die andere Hälfte stellt der Staat als zinsfreies Darlehen zur Verfügung, welches man nach Abschluss des Studiums zurückzahlt. Auch für Studenten aus gutverdienendem Elternhaus lohnt es sich, einen Antrag zu stellen. Oftmals werden nämlich vor allem Kleinsummen (bis ca. 125 € monatlich) nicht beantragt und somit dem Staat geschenkt.
Wichtige Unterlagen für den Antrag auf Bafög im Studium
Die Antragstellung auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – so die korrekte bürokratische Bezeichnung – ist mit ein wenig Aufwand verbunden. Bearbeitet wird der Antrag auf Bafög für Studierende vom örtlichen Amt für Ausbildung (umgangssprachlich auch „Bafög-Amt“ genannt). Dieses ist meistens an das Studentenwerk der Universität angegliedert. Dort gibt es auch die Vordrucke, die für die Antragsstellung wichtig sind. Alternativ bieten mittlerweile viele Ämter die Möglichkeit an, den Antragsbogen online auszufüllen und dann einfach auszudrucken.
Nahezu jede Angabe im Antragsbogen muss durch entsprechende Dokumente belegt werden. Gängige Unterlagen, die dem Antrag beilegen sollten, sind:
- Kopie des Personalausweises und Immatrikulationsbescheinigung
- Kopien von Gehaltsabrechnungen der Eltern (meist der letzten drei Monate oder des Vorjahreszeitraums)
- Kopien von Kontoauszügen des eigenen Kontos
- Kopie des Mietvertrags (falls man nicht bei den Eltern wohnt)
Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen nötig werden. Wichtig ist auch eine frühzeitige Beantragung – am besten schon einige Monate bevor die Zahlung beginnen soll. Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten sind leider keine Ausnahme.
Unser Tipp:
Vor Abgabe des Antrags einfach beim Bafög-Amt persönlich vorsprechen und den fertigen Antrag zur Durchsicht vorlegen. So werden langwierige Rückfragen des Amtes, welche die Bearbeitung um Wochen hinauszögern können, vermieden.
Bafög-Rückzahlung für Studenten erst nach Ende der Ausbildung
Die Vorstellung, mit Schulden nach dem Studium dazustehen, ist auf den ersten Blick nicht gerade reizvoll. Wer Bafög bezogen hat, profitiert jedoch von äußerst humanen Konditionen: Die Rückzahlung des zinsfreien Darlehens, welche 50 % der im Studium erhaltenen Gesamtsumme der Zahlungen beträgt, beginnt 5 Jahre nach der Auszahlung der letzten Rate. Die Mindesthöhe für die Bafög-Rückzahlung von Studenten liegt derzeit bei 130 € monatlich (Stand 2025).
Wenn das Einkommen niedrig oder nicht vorhanden ist, gibt es die Möglichkeit, Freibeträge zu nutzen, die auf den Einkommensgrenzen der BAföG-Regelungen basieren. Ab August 2024 liegt der Freibetrag für eine unverheiratete Person bei 1.690 € netto (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, was nicht dem tatsächlichen Nettoeinkommen entspricht). Zuvor lag dieser Betrag seit August 2022 bei 1.605 €.Wenn dein Einkommen entweder unter diesem Betrag liegt oder nur bis zu 130 € darüber, kannst du einen Antrag stellen, um entweder von der Rückzahlung befreit zu werden oder geringere Raten zu zahlen.
Üblicherweise wird vierteljährlich zu Beginn eines Quartals abgebucht (also jeweils zum Januar, April, Juli und Oktober eines Jahres).
Nachlässe auf die Rückzahlungssumme möglich
Grundsätzlich müssen maximal 10.000 € zurückgezahlt werden, auch wenn eine höhere Summe als Darlehen erhalten wurde (Stand 2025). Es gibt allerdings auch verschiedene Möglichkeiten, diesen Rückzahlungsbetrag noch einmal zu reduzieren.
Weitere Nachlässe sind zum Beispiel möglich:
- wenn die Darlehenssumme als Einmalzahlung zurückgezahlt wird (bis zu 21 % Ermäßigung möglich)
- wenn das Studium mit überdurchschnittlich guten Noten abgeschlossen wurde
Kurz vor Beginn der Rückzahlungsphase informiert das Amt für Ausbildung in einem ausführlichen Schreiben über die aktuell möglichen Nachlässe auf das Bafög im Studium mit genauen Angaben und Prozentzahlen.
Unser Tipp:
Dem Bafög-Amt sollte zu jeder Zeit die aktuelle Anschrift vorliegt. So wird sichergestellt, dass das wichtige Hinweisschreiben des Amtes vor Beginn der Rückzahlungsphase auch ankommt. Adressermittlungsverfahren des Amtes sind teuer und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Das Wichtigste zum Bafög für Studenten im Überblick:
- Ausbildung muss förderfähig sein (§ 2 Abs. 1 Bafög)
- Nur Erstausbildungen werden gefördert; ein Masterstudium zählt dazu (§ 7 Abs. 1b & 2 Bafög)
- Bei Beginn des Studiums jünger als 45 Jahre (gilt für Bachelor- und Masterstudium) (§ 10 Abs. 2 Bafög)
- Keine Überschreitung der Regelstudienzeit (§ 15a Bafög)
- Studienwechsel nur aus nachweislichem Grund; bis zum 3. Semester Regelvermutung (§ 7 Bafög Abs. 3)
- Förderung von Ausländern nur mit Aufenthaltsrecht oder -genehmigung (§ 8 Bafög)
- Höhe des Bafögs abhängig vom Einkommen der Eltern bzw. des Ehepartners und sonstigen Einkünften
- Antrag auf Bafög für Studenten lohnt sich auch für „Gutverdiener“
- Rückzahlung beginnt 5 Jahre nach der Ausbildung; Nachlässe möglich
Bildquellen (v.o.n.u.):
© Viktor Hanacek / picjumbo.com (Apple, the Apple Logo and Macbook are trademarks of Apple Inc., registered in Germany and other countries)
© Viktor Hanacek / picjumbo.com (Apple, the Apple Logo and Macbook are trademarks of Apple Inc., registered in Germany and other countries)
© Uwe Schlick / PIXELIO