Kindergeld für Studenten
Kindergeld für Studenten ist eine gute Möglichkeit, die oftmals knappen Einkünfte aufzustocken und – z. B. im Vergleich zur Unterstützung durch Wohngeld im Studium – nur an einige wenige Auflagen gebunden. Welche das sind, wie hoch der monatliche Satz ist und wann der Anspruch endet, haben wir zusammengefasst. Darüber hinaus erklären wir, ob Kindergeld auch für ein duales Studium bezogen werden kann und was bei einer Unterbrechung des Studiums, im Auslandssemester und bei der Promotion zu beachten ist.
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Studium muss ernsthaft betrieben werden
Für duales Studium nur in enger Verbindung zwischen Theorie und Praxis
Unterbrechungen ohne Auswirkungen
Doktoranten auch kindergeldberechtigt
Wie viel Kindergeld gibt es im Studium?
Der derzeitig Auszahlungssatz liegt bei monatlich 250 € (Stand 2023).
In erster Linie sind die Eltern bezugsberechtigt – an sie wird das Kindergeld überwiesen. Allerdings kann auch eine Zahlung direkt an das jeweilige Kind beantragt werden. Einfacher und unbürokratischer ist es allerdings, wenn die Eltern das Kindergeld während des Studiums einfach weiterüberweisen.
Wie lange gibt es Kindergeld für Studenten?
Kindergeld für Studenten kann man maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres oder bis zum Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung beziehen (je nachdem, welcher Fall als Erstes eintritt). Bei den meisten Studiengängen befähigt der Bachelor bzw. das Diplom zur Berufsausübung, genauso übrigens wie der Abschluss einer schulischen oder betrieblichen Ausbildung – die staatliche Unterstützung fällt im Anschluss weg.
Kindergeld im Studium nach der ersten Ausbildung wird nur gezahlt, wenn erst der weiterführende Abschluss die Berufsausübung ermöglicht, z.B. ein Masterstudium in einer pädagogischen Fachrichtung. Der Bachelorabschluss alleine berechtigt nämlich noch nicht zur Aufnahme des Lehrberufes. In diesem Falle besteht weiterhin Anspruch auf Unterstützung, bis das 1. Staatsexamen ablegt ist.
Ausbildung abgeschlossen oder nicht: Studenten über 25 erhalten kein Kindergeld mehr. Die einzige Ausnahme sind diejenigen, die noch den gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes absolviert haben (bis 2012). In diesem Fall verlängert sich das Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus um den Zeitraum des Dienstes. Der mittlerweile eingeführte Bundesfreiwilligendienst (BFD) bzw. freiwillige Wehrdienst wird hingegen nicht anerkannt.
Studium muss ernsthaft betrieben werden
Um Kindergeld als Student zu beziehen, ist es nicht ausreichend, lediglich für ein Studium eingeschrieben zu sein. Das Studium sollte auch nachweislich ernsthaft verfolgt werden – bedeutet, dass ein wesentlicher Anteil der wöchentlichen Zeit und Arbeitskraft für das Studium in Anspruch genommen werden muss.
Bei einer Anzahl von 10 Semesterwochenstunden oder mehr geht das Amt von einer ernsthaften Studienabsicht aus. Insbesondere bei einer starken Überschreitung der Regelstudienzeit laufen Studenten Gefahr, den Anspruch auf Kindergeld während des Studiums einzubüßen.
Bei Studiengängen, die keine regelmäßige Anwesenheitspflicht erfordern (Hochschul- oder Fernstudiengänge), müssen darüber hinaus in regelmäßigen Abständen Leistungsnachweise erbracht werden. Die „Scheine“ sollten dem Amt vorgelegt werden. In besonderen Fällen wird sogar die Vorlage von Hausarbeiten oder Einsendeaufgaben (bei einem Fernstudium) eingefordert, wenn Zweifel an der Aussagekraft der Leistungsnachweise bestehen.
Jobben max. 20 Std./Woche im Durchschnitt
Wer einen Studentenjob hat und Kindergeld bezieht, sollte wissen: Alle Nebentätigkeiten – egal, ob angestellt oder selbstständig – dürfen nur maximal 20 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Eine Überschreitung der 20-Stunden-Grenze ist nur für eine bestimmte Zeit möglich (weitergehende Informationen ins unserem Artikel zum Werkstudentenprivileg), z. B. wenn eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt wird.
Wichtig ist hierbei allerdings, dass im Durchschnitt des gesamten Bewilligungszeitraumes (Kindergeld wird in der Regel immer jahresweise gewährt) die wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt. Wird diese Stundenzahl im Schnitt überschritten, muss das Kindergeld anteilig zurückgezahlt werden.
Die ehemals gültige Einkommensgrenze von 8.130 € wurde 2012 aufgehoben. Maßgeblich für die Zahlung von Kindergeld für Studenten ist demzufolge lediglich die Arbeitszeit, nicht das Einkommen.
Kindergeld für duales Studium nur bei enger Verknüpfung zwischen Theorie und Praxis
Für viele ist ein berufsbegleitendes Studium sehr attraktiv, da es theoretische Ausbildung und Praxisnähe miteinander verbindet und man darüber hinaus bereits Einkünfte erzielt. Jedoch gilt es auch hier einige Dinge zu beachten, um auch in den Genuss von Kindergeld als dualer Student zu kommen.
Wichtig ist, dass die im Studium erworbenen Kenntnisse auch im betrieblichen Alltag angewandt werden. Eine entsprechende Ausrichtung der berufspraktischen Tätigkeit kann z. B. anhand der Studienordnung oder der Kooperationsvereinbarung zwischen Unternehmen und Hochschule glaubhaft gemacht werden.
Beispiel 1:
Ein Student absolviert ein duales Studium mit dem Fach Betriebswirtschaftslehre. Seine praktische Tätigkeit im Unternehmen beschränkt sich allerdings vorwiegend auf Einsätze an der Kasse. Der Bezug zwischen Theorie und Praxis ist nicht gegeben – der Anspruch auf Kindergeld für das duale Studium erlischt.
Beispiel 2:
Ein Student absolviert ein duales Studium mit dem Fach Betriebswirtschaftslehre und wird im Controlling des Unternehmens eingesetzt. Der Bezug zwischen Theorie und Praxis ist gegeben – Kindergeld wird weiterhin gezahlt.
Krankheit, Auslandstudium und Co. – Unterbrechung ohne Auswirkungen auf das Kindergeld
Wer wegen eines wichtigen Grundes den Studiengang unterbrechen muss, kann eine Beurlaubung beantragen und erhält dann trotzdem weiterhin Kindergeld.
Ein wichtiger Grund ist eine längere Krankheit. Eine ärztliche Bescheinigung vorausgesetzt wird weiter ganz normal Kindergeld im Studium gezahlt. Wer allerdings länger als 6 Monate ausfällt, wird nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn ein amtsärztliches Attest vorliegt, aus dem hervorgeht, dass das Studium in absehbarer Zeit fortgesetzt werden kann. Ein Attest eines normalen Hausarztes wird dagegen nicht anerkannt.
Kindergeld für Studenten im Ausland oder zum Absolvieren eines studienrelevanten Praktikums wird ebenfalls bezahlt. Der Studienort hat somit keine Auswirkung auf die Zahlung. Wichtig ist hier, dass eine Beurlaubung beantragt wird und der Auslandsaufenthalt nicht länger als 6 Monate andauert.
Falls eine Abschlussprüfung nicht bestanden wurde und die Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung ansteht, werden weiterhin monatliche Zahlungen geleistet. Dies funktioniert allerdings nur dann, wenn man sich zum nächstmöglichen Prüfungstermin anmeldet. Ein späterer Prüfungstermin ist bei Studierenden nur dann möglich, wenn die Prüfungskommission ausdrücklich zu einer längeren Vorbereitungszeit rät.
Doktoranden auch kindergeldberechtigt
Die Vorbereitung auf eine Promotion zählt ebenfalls als Ausbildungszeit, sofern sie sich an das erfolgreich abgeschlossene Studium anschließt und ernsthaft und nachhaltig erfolgt. Es kommt nicht darauf an, ob der gewählte Beruf eine Promotion zwingend vorschreibt. Auch wer nur deshalb promoviert, weil er seine Berufsaussichten verbessern möchte, wird "für einen Beruf ausgebildet".
Wer eine Promotionsstelle an der Uni hat oder anderweitig jobbt, um sich die Promotion zu finanzieren, darf dies ebenfalls nur maximal 20 Stunden in der Woche tun.
Kindergeld für Studenten in der Zusammenfassung
- Monatliche Bezugshöhe: 219 € für das erste und zweite, 225 € für das dritte und 250 € für jedes weitere Kind
- Kindergeld für Studenten bis zum 25. Lebensjahr; Verlängerung nur für Wehrpflichtige (bis 2012)
- Kindergeld nur bis zum Abschluss der ersten berufsbefähigenden Ausbildung (Bachelor)
- Studium muss ernsthaft betrieben werden (mind. 10 Std./Woche studieren, max. 20 Std./Woche arbeiten)
- Ein duales Studium wird nur bei einer Verzahnung zwischen Arbeit und Ausbildung gefördert
- Fortzahlung des Kindergeldes bei Unterbrechung des Studiums möglich
- Doktoranden können bis 25 auf staatliche Unterstützung zählen
Bildquellen (v.o.n.u.):
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Überarbeitet am: 02.03.2023