Haushaltshilfe steuerlich absetzen
In Deutschland besteht durch den Gesetzgeber die Möglichkeit, Ihre private Putzfrau steuerlich absetzen zu lassen und sich somit einen Teil der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen zurückholen.
Wir erläutern Ihnen, wie dies geht und was Sie bei der Steuererklärung angeben müssen, damit Ihre Ausgaben auch vom Finanzamt anerkannt werden.
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Haushaltshilfe als Minijobber absetzen
Putzfrau als Midijobber absetzen
Steuererklärung ausfüllen
Regelung der Lohnauszahlung
Putzhilfe steuerlich absetzen: Bei Minijob kein Problem
Wann man Kosten für die Putzfrau steuerlich absetzen kann, hängt maßgeblich davon ab, ob Sie eine private Aushilfe beschäftigen oder einen selbstständigen Dienstleister engagieren.
Die meisten Arbeitgeber beschäftigen eine Reinigungskraft auf Minijob-Basis. Für dieses im Fachterminus „haushaltsnahe Dienstleistung“ genannte Tätigkeit können Sie rund 20 % der Gesamtaufwendungen zurückerstattet bekommen, allerdings maximal 510 € jährlich (Stand: 2021).
Zum Jahresende übersendet Ihnen die Minijob-Zentrale eine Bescheinigung über die geleisteten Zahlungen für Ihre Putzfrau. Diesen Beleg benötigen Sie dann für Ihre Steuererklärung.
Beispiel:
Sie haben inklusive der Anmeldung über die Minijobzentrale monatliche Gesamtkosten von 200 € für Ihre Putzkraft. Im Jahr geben Sie also 2.400 € für Ihre Aushilfe aus. 20 % davon (= 480 €) können Sie von der Steuer absetzen. Somit belaufen sich die tatsächlichen Gesamtkosten auf 2.400 - 480 = 1.920 €.
Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (Midijob) absetzen
Auch bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mit einem monatlichen Verdienst von 450 - 1300 € monatlich (Midijob) im Privathaushalt können Sie 20% der Aufwendungen im Jahr von der Steuer absetzen. Jedoch gibt es auch hier eine Verdienstgrenze: Maximal 4000 €/Jahr können bei der Steuer geltend gemacht werden (Stand: 2021).
Im Folgenden haben stellen wir Ihnen eine einfache Beispielrechnung für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einer Haushaltshilfe zur Verfügung, mit der Sie den finanziellen Aufwand ungefähr einschätzen können.
Einzelposten | Betrag in Euro |
---|---|
Monatlicher Lohn | 550 € |
Sozialabgaben für Sie als Arbeitgeber | 106,56 € |
Monatliche Gesamtkosten | 656,56 € |
Jährliche Gesamtkosten | 7878,72 € |
Absetzbarer Betrag (= 20 %) pro Jahr | 1575,74 € |
Tatsächliche Gesamtkosten | 6302,98 € |
Unser Tipp:
Noch genauere Auskunft zur finanziellen Belastung bei Anstellung einer Arbeitskraft liefert Ihnen der Gehaltsrechner für Arbeitgeber. Hier können Sie auf den Cent genau die zu erwartenden Abgaben ermitteln.
Steuerbegünstigungen bei Beauftragung einer Putzfirma
Beschäftigen Sie einen externen selbstständigen Dienstleister, zum Beispiel für Das Fensterputzen, können Sie 20% der Lohnkosten im Jahr steuerlich absetzen.
Auch hier gilt die Ausgabengrenze von 4000 €/Jahr. Zusätzlich ist es hier zwingend notwendig, dass Sie die Putzfirma per Überweisung von Ihrem Bankkonto auf das offiziell auf der Rechnung der Firma genannte Bankkonto bezahlen.
Barzahlungen oder Überweisungen an inoffizielle Konten oder Privatgirokonten werden vom Finanzamt meist nicht akzeptiert und sind daher als Auszahlungsart eher nicht zu empfehlen.
Als Ausgabenachweis lassen Sie sich monatliche eine Rechnung des Dienstleisters ausstellen. Achten Sie darauf, dass auf der korrekten Rechnung die Arbeits- und Materialkosten getrennt voneinander ausgewiesen werden.
Denn nur die Arbeitskosten und die darauf entfallende Mehrwertsteuer sind steuerlich begünstigt.
Für die Materialkosten besteht kein Anspruch auf Rückerstattung durch das Finanzamt.
Wo trage ich die Haushaltshilfe in der Steuererklärung ein?
Haushaltsnahe Dienstleistungen geben Sie in Ihrer Steuererklärung ab Zeile 71 auf Seite 3 des Hauptausdrucks an. In der Steuererklärung wird auch nach der Art der Beschäftigung Ihrer Haushaltshilfe unterschieden:
- Beschäftigen Sie Ihre Haushaltshilfe auf Minijob-Basis tragen Sie die Art der Tätigkeit sowie die Gesamtaufwendungen für diese geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt in Ihrer Steuererklärung in Zeile 71 ein.
- Die Aufwendungen für eine Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit oder einen selbstständigen Dienstleister tragen Sie hingegen in Zeile 72 ein.
Bei Fragen zur Ausfüllung der Steuererklärung sollten Sie nicht zögern, Ihr Finanzamt oder einen Steuerberater zu fragen. Oftmals ändern sich die Vorlagen der Steuererklärung nämlich geringfügig von Jahr zu Jahr (Alle Angaben: 2021).
Lohnauszahlung per Banküberweisung empfohlen
Damit Sie die Kosten für die Gesamtaufwendungen vor dem Finanzamt nachweisen können, ist es wichtig, dass Sie den Lohn von Ihrem Konto auf ein Bankkonto überweisen. Nur dann können Ihre Kontoauszüge, die jährliche Bescheinigung der Minijob-Zentrale, die Lohnabrechnungen oder die Rechnungen des selbstständigen Dienstleisters als Nachweis über die Zahlungen dienen.
Barauszahlungen oder reine Quittungen werden von der überwiegenden Mehrzahl der Finanzämter nicht akzeptiert. Dadurch verschenkten Sie durch einen reinen Formfehler oftmals mehrere hundert Euro jährlich! Vereinbaren Sie also auch bei vermeindlich geringfügigen Einsätzen zum Boden wischen oder Herd reinigen wenn irgend möglich die Überweisung des Lohnes mit der Arbeitskraft.
Hinweis:
Ihrer Steuererklärung müssen Sie keine Belege über diese Zahlungen mehr beifügen. Seit dem 01.01.2018 gilt statt der Belegvorlagepflicht nur noch die Belegvorhaltepflicht. Das Finanzamt fordert die Belege nur bei Bedarf an. Bewahren Sie diese deshalb gut auf!
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Überarbeitet am: 29.01.2021