Aktualisiert: 30.07.2024
Kurzfristige Beschäftigung als Student
Eine kurzfristige Beschäftigung für Studenten – oftmals auch kurzfristiger Minijob genannt – hat viele Vorteile. Sie ist der klassische Ferienjob für Studenten, die in einem kurzen Zeitraum viel Geld verdienen möchten, ohne dabei umfassende Lohnabzüge in Kauf zu nehmen. Hier erfährst du, welche Voraussetzungen gelten und was bezüglich Sozialversicherung, Rentenversicherung, Verdienstgenze, Bafög, Kindergeld, Steuern & Co bei diesen Studentenjobs zu beachten ist.
Kurzfristige Beschäftigung ohne Verdienstgrenze: Diese Voraussetzungen gelten
Die gute Nachricht zuerst: Studenten dürfen bei diesem Arbeitsmodell so viel verdienen, wie sie möchten. Für die kurzfristige Beschäftigung gibt es keine Verdienstgrenze. Aus diesem Grund eignet sich diese perfekt, um z. B. durch eine Tätigkeit in Vollzeit in den Semesterferien die Ausgaben der kommenden Monate zu finanzieren.
Folgende zwei Voraussetzungen müssen allerdings gegeben sein:
1. Befristung auf 70-Tage oder 3 Monate pro Jahr
Für die kurzfristige Beschäftigung gilt folgende Regelung: Als Student kann man, wie jeder andere Arbeitnehmer auch, diesen Minijob maximal entweder drei Monate oder 70 Tage pro Jahr ausüben – daher ist oft auch vom 70-Tage-Job bzw. 70-Tage-Vertrag die Rede.
Bei der Übernahme mehrerer kurzfristiger Minijobs gleichzeitig werden die Beschäftigungszeiträume zusammengerechnet – und dürfen in Ihrer Gesamtheit den Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.
Ursprünglich wurde diese Tätigkeitsform auch 50-Tage-Job genannt. Das hat den Grund, dass Studenten und andere Personengruppen bis Ende 2014 jährlich max. zwei Monate bzw. 50 Tage kurzfristig beschäftigt werden duften. Diese Grenzen wurden mit Beginn des Jahres 2015 ausgeweitet.
2. Keine Berufsmäßigkeit
Die zweite Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit liegt nicht vor, wenn eine Arbeit „von geringfügiger wirtschaftlicher Bedeutung“ ist und somit nicht hauptsächlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeübt wird. Allerdings ist davon auszugehen, dass, wenn nur max. 70 Tage gearbeitet wird, dies ohnehin nicht der Fall ist. Typischerweise werden Studenten in diesem Rahmen wie eine kurzfristige Aushilfe eingesetzt.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gibt es für den maximalen Verdienst keine festgeschriebene Grenze.
Das passiert bei einer kurzfristigen Beschäftigung mit deiner Sozialversicherung
Studenten bleiben im Zuge eines kurzfristigen Minijobs in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragsfrei. Da du nach wie vor – wie alle Studenten – krankenversicherungspflichtig bist, bsit du bei Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung in deiner bisherigen Krankenversicherung weiter versichert; du zahlst wie gewohnt die Abgaben für die Familienversicherung, studentische Pflichtversicherung oder private Krankenversicherung. Durch deinen Job werden hier keine zusätzlichen Beiträge fällig.
Auch hinsichtlich der Krankenversicherung profitierst du hier vom Arbeiten ohne Einkommensgrenze: Während du z. B. bei regelmäßigen Tätigkeiten lediglich einen 450-€-Job als Student übernehmen darfst (ab 2024: 538-€-Job), um über deine Eltern in der kostenlos in der Familienversicherung zu bleiben, ist der maximale Verdienst bei einer vorübergehenden kurzfristigen Beschäftigung nicht reglementiert.
Auch wenn du als Arbeitnehmer grundsätzlich keine Beiträge für die Unfallversicherung zahlst, besteht auch im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung Versicherungsschutz im Falle eines Arbeitsunfalls, eines Arbeitswegeunfalls oder einer Berufskrankheit: Dein Arbeitgeber ist verpflichtet, dich bei der Unfallversicherung anzumelden und entsprechende Beiträge abzuführen.
Für die kurzfristige Beschäftigung spielt die Rentenversicherung keine Rolle: Beiträge hierfür werden nicht fällig. Daher ergibt sich aus der Tätigkeit auch kein Anspruch auf Rente. Gleiches gilt für die Arbeitslosenversicherung: Du zahlst keine Beiträge – infolgedessen bist du auch nicht arbeitslosenversichert.
Schon gewusst?
Die Besonderheit: Die Regelung, dass während des Semesters nur 20 Std./Woche gearbeitet werden darf, um in der Sozialversicherung den Studentenstatus beizubehalten, tritt hier außer Kraft. Eine Tätigkeit in größerem Umfang ist somit auch in der Vorlesungszeit möglich.
Kurzfristige Beschäftigung & Steuern: Rückerstattung möglich
Für Studenten, die eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, gilt die Steuerpflicht: Im Gegensatz zum Verdienst aus einem 450-Euro-Job muss der Lohn zunächst versteuert werden. Im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches können gezahlte Lohnsteuer bis zum Freibetrag von 11.604 € (entspricht 967 €/Monat; Stand 2024) zurückerstattet werden – hierzu wird am Jahresende lediglich eine Steuererklärung eingereicht. Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass das Einkommen individuell besteuert wird, was dem Arbeitgeber vor Jobantritt mitgeteilt werden muss (Angabe der Steueridentifikationsnummer nötig).
Eine Alternative ist die pauschale Besteuerung mit 25 %. In diesem Fall kann der Verdienst in der Steuererklärung allerdings nicht geltend gemacht werden – das gilt auch dann, wenn das Jahresbruttoeinkommen unter dem Freibetrag lag. Aus diesem Grund lohnt sich die Pauschsteuer in der Regel für Studenten nicht. Prüfe bereits vor Jobantritt, mit welcher Steuervariante nach der Steuererklärung mehr Netto vom Brutto übrig bleiben würde – in der Regel ist das bei der individuellen Besteuerung der Fall. Eine Änderung der Steuerart ist am Ende des Steuerjahres nämlich nicht mehr möglich.
Das solltest du in Bezug auf deine Lohnsteuerklasse wissen:
Die Höhe der als kurzfristig Beschäftigter abzuführenden Lohnsteuer ist abhängig von deiner Steuerklasse. Diese richtet sich wiederum nach deinem Familienstand; bist du unverheiratet, weist du z. B. die Steuerklasse 1 auf. Vorsicht: Übernimmst du einen kurzfristigen Minijob als Zweitjob, wird dieser in der Steuerklasse 6 versteuert, was mit vergleichsweise hohen Abgaben einhergeht. Hier solltest du genau überlegen, ob die zusätzliche Beschäftigung sich für dich im Endeffekt rentiert.
Kurzfristige Beschäftigung und Werkstudent oder Minijob gleichzeitig
Mehrere Nebenjobs zu haben, ist grundsätzlich erlaubt. Dabei stellen sich Studenten zwangsläufig die Frage, ob es Besonderheiten bei einer kurzfristigen Beschäftigung neben einer Tätigkeit als Werkstudent, 450-Euro-Minijobber oder einem Praktikum gibt. Oder was passiert, wenn ich mehrere kurzfistige Beschäftigungen gleichzeitig ausübe? In folgender Tabelle siehst du übersichtlich, worauf es ankommt, wenn man mehrere Jobs gleichzeitig hat und wann mit Abzügen zu rechnen ist:
Art des weiteren Jobs | + kurzfristige Beschäftigung |
---|---|
Kurzfristige Beschäftigung | Mehrere kurzfristige Beschäftigungen dürfen in einem Kalenderjahr gleichzeitig insgesamt maximal drei Monate lang oder an 70 Arbeitstagen ausgeübt werden. |
Werkstudent | An bis zu 182 Tagen oder 26 Wochen im Jahr darf die Wochenarbeitszeit von 20 Std. überschritten werden (26-Wochen-Regelung). Danach wirst du sozialversicherungspflichtig. |
450-Euro-Job (Minijob) | Der Verdienst aus dem 450-Euro-Job und der kurzfristigen Beschäftigung werden nicht zusammengerechnet – somit gibt es keine Abzüge. Voraussetzung: Die Jobs dürfen nicht beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt werden. |
Praktikum (Pflicht) | Ein Pflichtpraktikum gilt als Teil deiner Ausbildung und hat keinen Einfluss auf deine kurzfristige Beschäftigung. Voraussetzung: Du bist immatrikuliert und hast einen Nachweis über die Notwendigkeit des Praktikums. |
Praktikum (freiwillig) | Dein freiwilliges Praktikum wird bewertet wie ein normaler Nebenjob. Es fällt also in eine der bereits oben genannten Kategorien. In welche, entscheidet der Arbeitgeber, bei dem du die Praktikumsstelle hast. Voraussetzung: Das Praktikum darf nicht beim gleichen Arbeitgeber wie deine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden. |
Schon gewusst?
In unserem Ratgeber Werkstudent und Minijob, Praktikum findest du noch tiefergehende Informationen für Werkstudenten, die eine kurzfristige Beschäftigung oder andere Jobs gleichzeitig ausüben möchten.
Kindergeld beim kurzfristigen Minijob ohne Abzüge, beim Bafög gilt Maximalverdienst
Ein kurzfristiger Minijob bedeutet, dass keine Abzüge beim Kindergeld für Studenten in Kauf genommen werden müssen – und zwar unabhängig davon, wie hoch der Verdienst ist und auf welchen Zeitraum die Tätigkeit befristet ist.
In der Regel sind durch die kurzfristige Beschäftigung ebenfalls keine Abzüge beim Bafög zu erwarten. Die Verdienstgrenze liegt hier zwar bei 6.456 € pro Jahr (Stand: 2024), allerdings ist es bei einem nur dreimonatigen bzw. 70-tägigen Beschäftigungszeitraum in aller Regel nicht der Fall, dass das Einkommen diese Grenze überschreitet.
Voraussetzung ist natürlich, dass keine weiteren Tätigkeiten übernommen werden, die zur Überschreitung des Freibetrags führen – höherer Verdienst wird in entsprechendem Umfang vom Bafög abgezogen.
Arbeitsvertrag für die kurzfristige Beschäftigung
Im Arbeitsvertrag für die kurzfristige Beschäftigung ist das Arbeitsverhältnis klar geregelt. Es wird deutlich, dass die Tätigkeit nur gelegentlich ausgeübt und nicht auf eine regelmäßige Wiederholung hin angelegt ist.
Wichtig ist die Angabe, dass das Arbeitsverhältnis befristet ist. Wenn sich nicht bereits aus der Tätigkeit (z. B. Aushilfe bei Inventur, Messeveranstaltung, Ernte oder Weihnachtsmarkt) eine zeitliche Begrenzung ergibt, müssen Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses erfasst werden.
Wichtige Bestandteile des Vertrags für eine kurzfristige Beschäftigung sind:
- Bezeichnung/Name und Kontaktdaten des Arbeitgebers
- Name und Kontaktdaten des Arbeitnehmers
- Genaue Bezeichnung und Beschreibung der Tätigkeit
- Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
- Stundenlohn
- Arbeitszeiten (70-Tage-Regelung beachten)
- Gesetzliche Kündigungsfristen
- Vereinbarung, dass Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen
- Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers: dieser verpflichtet sich, für die Sozialversicherungsfreiheit relevante Änderungen mitzuteilen
Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung: Das müssen Arbeitgeber wissen
Egal ob mit einem 70 Tage Vertrag ein Student oder eine andere Hilfskraft angestellt wird: Wenn ein Arbeitsvertrag für kurzfristig Beschäftigte geschlossen wird, heißt es: Anmelden nicht vergessen. Das macht der Arbeitgeber direkt bei der Minijobzentrale. Damit besteht u. a. eine Unfallversicherung für den Arbeitnehmer – hierfür zahlt der Arbeitgeber die Beiträge. Der Arbeitgeber kann am Ende des Jahres einen steuerlichen Vorteil von bis zu 510 € (Stand: 2024) geltend machen. Wichtig: Nach Ende des Vertrags muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch wieder abmelden.
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Aufgrund der Möglichkeit, in den Semesterferien viel Geld zu verdienen,ist eine kurzfristige Beschäftigung für Studenten – z. B. als Inventurhelfer – für Studenten äußerst interessant. Bist du noch auf der Suche nach einer entsprechenden Stelle, kannst du bei JOBRUF lukrative Jobangebote von attraktiven Arbeitgebern finden. Melde dich jetzt an – die Nutzung unseres Portals ist für dich selbstverständlich vollkommen kostenlos!
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Antworten auf häufige Fragen
Für eine kurzfristige Beschäftigung als Student gilt:
- Insgesamt darf das Arbeitsverhältnis max. drei Monate bzw. 70 Tage andauern
- Die Tätigkeit darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden
Studenten mit kurzfristiger Beschäftigung bleiben in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragsfrei. Daher sind sie über den Job nicht krankenversichert.
Um den Versicherungsschutz zu gewährleisten, zahlen Studenten mit kurzfristiger Beschäftigung wie gewohnt Abgaben für die Familienversicherung, studentische Pflichtversicherung oder private Krankenversicherung.
In der Regel nicht: Im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches können gezahlte Abgaben bis zum Freibetrag von 11.604 €, (Stand: 2024) zurückerstattet werden – hierzu wird am Jahresende lediglich eine Steuererklärung eingereicht. Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass das Einkommen individuell besteuert wird (im Gegensatz zur sogenannten Pauschsteuer).
Man darf als Student einen Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Zusätzliches Einkommen aus einem 538-Euro-Job (früher 450-Euro-Job) wird nicht verrechnet. Voraussetzung: Die Jobs finden nicht beim gleichen Arbeitgeber statt.
Beim Kindergeld gibt es keine Abzüge. Beim Bafög liegt die Verdienstgrenze zwar bei 6.456 € (Stand: 2024), allerdings wird bei einem kurzfristigen Minijob als Student diese Grenze nur selten überschritten, so dass auch hier keine Abzüge zu erwarten sind.
Der Arbeitsvertrag für die kurzfristige Beschäftigung muss befristet sein. Es muss deutlich werden, dass die Tätigkeit nur gelegentlich ausgeübt und nicht auf eine regelmäßige Wiederholung hin angelegt ist.
Die Anmeldung bei der Minijobzentrale ist erforderlich, damit für die kurzfristige Beschäftigung als Student eine Unfallversicherung besteht. Der Arbeitgeber zahlt hierfür die Beiträge. Dafür kann er einen steuerlichen Vorteil von bis zu 510 € (Stand: 2024) geltend machen.
Bildquellen (v.o.n.u.):
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