
Aktualisiert: 20.08.2024
Werkstudentenprivileg
Du hast einen Studentenjob? Dann profitierst du von einer besonderen Regelung: Das sogenannte Werkstudentenprivileg erlaubt es Studenten, neben Ihrem Studium zu jobben, ohne dass die vollen Lohnabgaben wie für „normale“ Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen werden. Per Definition begünstigt es also eine Nebenbeschäftigung für Studierende.
Deutliche Auswirkung hat das Werkstudentenprivileg auf die Krankenversicherung. Aber auch in anderen Bereichen der Sozialversicherung, wie etwa der Arbeitslosenversicherung, kannst du als Student mit der Werkstudentenregelung Abgaben sparen.
Damit diese Regelung Anwendung findet, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Wir erklären u. a., warum du vor allem deine wöchentliche Arbeitszeit im Blick behalten solltest. Ist eine der folgenden Bedingungen nicht erfüllt, werden Studenten in einem Arbeitsverhältnis voll versicherungspflichtig!
Voraussetzung 1: Immatrikulation an einer Hochschule
Grundvoraussetzung ist, dass du an einer staatlichen oder staatlich anerkannten (privaten) Hochschule immatrikuliert bist. Dazu zählen neben Universitäten und Fachhochschulen auch viele Technische, Pädagogische, Wirtschafts-, Kunst- und Musikhochschulen. Deine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung solltest du immer bei deinem Arbeitgeber einreichen.
Aus dieser Liste aller staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland kannst du nachschauen, ob dein Bildungsträger dabei ist.
In Übergangs- oder Wartezeiten, in welchen du nicht eingeschrieben bist, zählst du nicht als Werkstudent. Das gilt übrigens auch, wenn du formal noch Student bist, aber nicht aktiv studierst, z. B. während eines Urlaubssemesters oder nach deiner Abschlussprüfung.
Deine auslaufende Werkstudententätigkeit musst zwar nicht direkt gekündigt werden, allerdings bist du dann in allen Zweigen voll sozialversicherungspflichtig.
Achtung:
Liegen Gründe vor, die die Werkstudentenregelung (z. B. dein Studienabschluss) außer Kraft treten lassen, sollte dies unverzüglich dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Ein Versäumnis kann rückwirkend erhebliche Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen nach sich ziehen.
Voraussetzung 2: Präsenz- oder Fernstudium in Vollzeit
Eine weitere Voraussetzung für die Arbeit als Werkstudent ist, dass du ein Studium in Vollzeit ausübst, z. B. einen klassischen Bachelor- und Masterstudiengang, egal ob es sich um dein Erst- oder Zweitstudium handelt.
Auch wenn du ein Fernstudium absolvierst, kannst du von der Werkstudentenregelung profitieren. In diesem Fall muss lediglich der Nachweis erbracht werden, dass das Studium in Vollzeit absolviert wird.
Ein Teilzeitstudium wie z. B. ein berufsbegleitendes oder duales Studium werden nicht anerkannt. Es sei denn dein Teilzeitstudium macht nachweislich mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums aus.
Auch im Zuge einer Promotion giltst du sozialversicherungsrechtlich nicht als Werkstudent.
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Voraussetzung 3: Maximal 25. Fachsemester
Das Werkstudentenprivileg findet höchstens bis zum 25. Fachsemester Anwendung. Darunter fallen „alle Semester, die zur Ablegung der Hochschulprüfung (Magisterprüfung, Bachelorprüfung etc.) in einem bestimmten Studiengang absolviert werden.“ (Quelle: Homepage der Universität Duisburg-Essen) Wird die Studiendauer überschritten, sind Studenten im Zuge eines Beschäftigungsverhältnisses voll versicherungspflichtig.
Wechselst du z. B. deinen Studiengang nach dem 25. Fachsemester, beginnt die Zählung neu. Du bist dann zwar im 26. Hochschulsemester, aber erst im 1. Fachsemester deines neuen Studiums – und erfüllst weiterhin diese Voraussetzung.
Übrigens:
Im Gegensatz zur Semesteranzahl spielt das Alter für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung keine Rolle. Du kannst genauso mit Anfang 20 wie auch mit über 30 als Werkstudent arbeiten.
Voraussetzung 4: Regelmäßige Arbeitszeit als Werkstudent max. 20 Std./Woche
Die Arbeitskraft und -zeit soll bei einem ordentlichen Studenten hauptsächlich in das Studium und nicht in Nebenjobs fließen.
Aus diesem Grund darfst du als Werkstudent während des Semesters nur in Teilzeit mit einer Arbeitszeit von maximal 20 Std./Woche tätig werden. Bei der Berechnung, wie viele Stunden du arbeiten darfst, wird die Wochenarbeitszeit all deiner Jobs zusammengefasst. Überschreitest du diesen Wert regelmäßig, riskierst du den Verlust deines Studentenstatus in der Sozialversicherung.
Voraussetzung 5: Höchstens 26 Wochen in Vollzeit arbeiten
Der Zeitraum, in welchem du deine Beschäftigung als Werkstudent in einem Unternehmen auf einen Umfang von mehr als 20 Std./Woche ausweiten darfst, ist auf 26 Wochen bzw. 182 Kalendertage im Jahr beschränkt (Stand 2024).
Dabei ist es wichtig, dass die Mehrarbeit nicht mit deinem Studium kollidiert. Erlaubt sind Tätigkeiten in den Semesterferien, z. B. eine auf 3 Monate befristete kurzfristige Beschäftigung 40 Stunden in Vollzeit, genauso wie Wochenend- und Nachtarbeit zwischen 23:00 bis 6:00 Uhr.
Unser Tipp:
Im Zuge von Pflichtpraktika, die du für dein Studium absolvierst, kannst du auch während des Semesters mehr als 20 Std./Woche arbeiten.
Werkstudentenprivileg: Alle Voraussetzungen auf einen Blick
- Immatrikulation an einer Hochschule ist Pflicht
- Das Studium muss in Vollzeit absolviert werden (kein berufsbegleitendes Studium möglich)
- Nach 25. Fachsemestern erlischt das Werkstudentenprivileg
- Regelmäßige Arbeitszeit darf 20 Std./Woche nicht überschreiten
- Höchstens 26 Wochen/Jahr darf Vollzeit gearbeitet werden
Alle Werte: Stand 2024
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