Werkstudent und Minijob, Praktikum, Selbstständig oder Gleitzone gleichzeitig
Du studierst, hast einen Studentenjob und noch weitere Beschäftigungen? Aufgepasst: Grundsätzlich kann viel Arbeit und ein entsprechend gutes Einkommen höhere Abgaben zur Folge haben.
Im Folgenden gehen wir hier kurz auf die Kombination eines Werkstudentenjobs und verschiedenen weiteren Beschäftigungsformen ein und erklären, was du beachten musst und welche Ausnahmen es gibt.
Um die Vorteile des Studentenstatus in der Sozialversicherung zu genießen, gelten grundsätzlich bei einer Tätigkeit als Werkstudent und einem Minijob, Praktikum, einer selbstständigen Arbeit oder einem Job in der Gleitzone die gleichen Voraussetzungen wie bei lediglich einer Beschäftigung.
Besonderes Augenmerk solltest du allerdings auf zwei Faktoren legen:
- Arbeitszeit: Die regelmäßige Arbeitszeit sollte bei allen Beschäftigungen zusammengerechnet einen Umfang von 20 Std. pro Woche im Semester nicht überschreiten
- Einkommen: Verdienst du insgesamt über 9.168 € pro Jahr (Grundfreibetrag in der Einkommenssteuer; Stand 2019), fällt für deinen Mehrverdienst u. U. für dich als Werkstudent Steuern an
Unser Tipp:
Übst du mehr als eine steuerpflichtige Beschäftigung aus, wird dein Zweitjob der Steuerklasse 6 zugeordnet. Da in dieser Steuerklasse die höchsten Abgaben anfallen, empfiehlt es sich den Nebenjob mit dem geringeren Verdienst in dieser Steuerklasse zu melden.
Werkstudent und geringfügige Beschäftigung (450-Euro-Job) gleichzeitig
Wenn du gleichzeitig als Werkstudent arbeitest und eine geringfügige Beschäftigung ausübst, ist es vor allem wichtig, dass du deine wöchentliche Gesamtarbeitszeit von max. 20 Std. im Blick behältst, damit das Werkstudentenprivileg Anwendung findet und keine Abgaben in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung anfallen.
In 450-Euro-Jobs musst du als Arbeitnehmer in diesen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich keine Abgaben zahlen – und kannst dich zusätzlich von der Rentenversicherungspflicht aktiv befreien lassen.
Ein Beispiel:
Du arbeitest in Firma A 15 Std. pro Woche als Werkstudent und in Firma B 5 Std. pro Woche auf Minijob-Basis. Du zahlst lediglich Abgaben in der Rentenversicherung. Überschreitest du durch eine Mehrarbeit in eine der beiden Beschäftigungen eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 Std., ist dein Werkstudentenjob voll sozialversicherungspflichtig.
Werkstudent und kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig
Neben deiner Tätigkeit als Werkstudent kannst du eine kurzfristige Beschäftigung für max. 26 Wochen bzw. 182 Tage im Jahr annehmen (Stand 2019). Das Besondere: Steht ein solcher Job deinen Verpflichtungen aus dem Studium nicht im Weg, kann dieser auch in Vollzeit ausgeübt werden.
Achte hier darauf, dass, solltest du beide Beschäftigungen gleichzeitig und nicht nacheinander ausüben, die in § 3, 4 und 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) festgeschriebenen Regelungen zur max. Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten eingehalten werden.
Behalte auch bei mehreren umfangreichen Beschäftigungen deinen Gesamtverdienst hinsichtlich des Steuerfreibetrags von 9.168 € pro Jahr (Stand 2019) im Auge – und entscheide, ob sich finanziell eine zusätzliche Beschäftigung überhaupt rentiert.
Ein Beispiel:
Du arbeitest in Firma A regelmäßig 15 Std. pro Woche als Werkstudent. In deinen Semesterferien nimmst du in Firma B zusätzlich einen Ferienjob mit ebenfalls 17 Std. pro Woche an, der auf 12 Wochen befristet ist. Du bist weiterhin befreit von Abgaben in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, auch wenn beide Beschäftigungen zusammengerechnet die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Std. überschreiten.
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Werkstudent und vorgeschriebenes oder bezahltes Praktikum gleichzeitig
Wenn du im Rahmen deines Studiums ein vorgeschriebenes Praktikum absolvierst, gilt dieses als Teil deiner Ausbildung und hat keinen Einfluss auf deinen Studentenstatus innerhalb der Sozialversicherung. Du kannst also zusätzlich du deinem Praktikum einen Job als Werkstudent mit einem Umfang von bis zu 20 Std. pro Woche ausüben.
Etwas anders sieht es aus, wenn du neben deiner Tätigkeit ein freiwilliges Praktikum absolvierst. Da dieses nicht direkt mit deinem Studium zusammenhängt, wird es bewertet wie ein normaler Nebenjob.
Bedeutet: Nur bei einer Befristung deines freiwilligen Praktikums auf max. 26 Wochen kannst du nebenbei noch als Werkstudent arbeiten mit einem Gesamtumfang beider Tätigkeiten von mehr als 20 Std. pro Woche. Ist das Praktikum unbefristet und du arbeitest regelmäßig mehr, bist du im Zuge deiner Werkstudententätigkeit sozialversicherungspflichtig.
Ein Beispiel:
Neben deiner regelmäßigen Werkstudentenstelle in Firma A mit einem Umfang von 15 Std. absolvierst du ein Pflichtpraktikum für dein Studium – unabhängig von der Dauer des Praktikums kannst weiterhin deinen Job ausüben.
Werkstudent und selbstständig gleichzeitig
Du hast als Student die Möglichkeit, neben deiner Beschäftigung als Werkstudent weitere Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit zu erzielen – indem du auf Rechnung, mit Gewerbeschein oder freiberuflich tätig wirst.
Damit du in deiner Beschäftigung als Werkstudent weiterhin nur deinen RV-Beitrag zahlst, ist es auch hier wichtig, dass du mit allen Jobs nicht mehr als 20 Std. pro Woche im Semester arbeitest.
Behalte auch hier unbedingt deine Gesamteinkünfte im Auge. Denn wenn dein Gesamteinkommen den Freibetrag von 9.168 € (Stand 2019) übersteigt, musst du die Mehreinkünfte versteuern.
Ein Beispiel:
Du arbeitest in Firma A als Werkstudent in einem Umfang von 15 Std./Woche und arbeitest hin und wieder selbstständig als Texter:in. Da du regelmäßig weniger als 20 Std./Woche arbeitest, fallen keine Abgaben in der Sozialversicherung an, dein Einkommen musst du aber ggf. versteuern.
2 Werkstudentenjobs in der Gleitzone
In der Praxis eher selten, aber theoretisch durchaus möglich: Du kannst auch 2 Werkstudentenjobs mit z. B. je 10 Arbeitsstunden pro Woche gleichzeitig ausüben. In beiden Nebenjobs giltst du als Werkstudent, wenn du jeweils durchschnittlich mehr als 450 €/Monat verdienst, also im Zuge eines Midijobs in der Gleitzone arbeitest.
Zusammenfassung:
- Man darf rechtlich auch mehrere Nebenjobs haben
- Die reguläre wöchentliche Arbeitszeit aller Jobs zusammen darf 20 Std. nicht überschreiten
- Ab 5400 €/Jahr entfällt der Bafög-Anspruch und man muss sich selbst krankenversichern
- Das Gesamteinkommen sollte nicht über 9180 €/Jahr liegen, um Lohnsteuer zu vermeiden
- Zwischen den Arbeitszeiten gelten Ruhepausen von mindestens 11 Std.
- Ein unbefristetes bezahltes Praktikum wird als Nebenjob bewertet und ist sozialversicherungspflichti
Alle Werte: Stand 2019
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Bildquellen (v.o.n.u):
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Überarbeitet am: 20.03.2023
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