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Aktualisiert: 23.12.2024

Schülerarbeit

Viele Schülerinnen und Schüler möchten sich nebenbei noch etwas dazu verdienen, um nicht für jede Kleinigkeit die Eltern um Geld anpumpen zu müssen. Ein attraktiver Schülerjob kann die Lösung sein – und stärkt zusätzlich Verantwortungsbewusstsein und Selbstvertrauen. Aber ab wann ist Schülerarbeit erlaubt und kann ich mit 14, 15, 16 oder 17 Jahren ohne Weiteres einen Nebenjob annehmen?

Wir erklären, welche Regelungen im Arbeitsrecht du als Schüler kennen solltest: Von der Alterseinschränkung und Arbeitszeit bis hin zu der Frage, welche Tätigkeiten du ausüben darfst und ob du weiterhin in der Sozialversicherung deiner Eltern bleiben darfst.

Unter 13 Jahren: Bezahlte Arbeit nicht erlaubt

Schüler mit RucksackFür Kinder unter 13 Jahren ist es generell verboten, zu arbeiten.

Lediglich nicht bezahlte außerschulische Tätigkeiten – etwa im Rahmen einer ärztlich verordneten Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, eines Betriebspraktikums oder richterlich verordneter Sozialstunden – dürfen ausgeübt werden.

Erlaubt sind selbstverständlich kleine Hilfsarbeiten innerhalb deiner Familie, z. B. Staub saugen oder deiner Großmutter beim Einkaufen zu helfen.

Auch wenn deine Familie einen landwirtschaflichen Betrieb hat, darfst du beim Versorgen der Tiere mithelfen. 

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Arbeiten als Schüler mit 13 und 14 Jahren: Mit Einschränkungen möglich

Kinder mit 13 und 14 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern einfache Arbeiten für maximal 2 Std./Tag verrichten. § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung (kurz: KindArbSchV) regelt genau, in welchen Bereichen du mit 13 Jahren arbeiten darfst. 

Erlaubt sind:

  • Austragen von Zeitungen, Prospekten u. ä.
  • Tätigkeiten in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten (zum Beispiel Botengänge, Babysitter-Jobs, Tierbetreuung, Nachhilfe-Jobs, Computerunterricht, leichte Arbeiten im Garten, für jemanden das Einkaufen übernehmen  mit Ausnahme von Alkohol und Tabakwaren)
  • Tätigkeiten in landwirtschaftlichen Betrieben (zum Beispiel Ernte und Feldbestellung, Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Versorgung der Tiere)
  • Handreichungen beim Sport
  • Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen von Kirchen, Vereinen u. ä.

Außerdem muss ein Nebenjob, der mit 13 oder 14 ausgeübt wird, weitere formale Anforderungen erfüllen. Damit die körperliche und geistige Entwicklung der Schülerinnen und Schüler geschützt wird, gilt:

  • Die Arbeit muss leicht und für Kinder geeignet sein
  • Der Arbeitseinsatz darf nicht vor oder während der Schulzeit erfolgen
  • Der Job muss montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr stattfinden
  • Der Schulbesuch und sämtliche Maßnahmen zur Berufswahl dürfen nicht gestört werden
  • Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung dürfen nicht nachteilig beeinflusst werden

Schon gewusst?
Diese Regeln gelten unabhängig davon, ob du während des Schuljahres oder in den Sommerferien arbeitest. Wenn du also mit 13 oder 14 in den Ferien arbeiten möchtest, so darf du das trotz ausreichender Freizeit dennoch nicht mehr als 2 Std. täglich.

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Schülerarbeit mit 15, 16 und 17 Jahren: Schulpflicht beachten

Falls du noch schulpflichtig bist, gilt für die Schülerarbeit mit 15, 16 und 17 Jahren weiterhin die Kinderarbeitsschutzverordnung, genau wie für 13 und 14jährige (Infos siehe oben). Je nach Bundesland dauert die Vollzeitschulpflicht 9 oder 10 Jahre; hier findest du eine Übersicht der Regelungen in den einzelnen Bundesländern.

Falls du dich nach dem Ende der gesetzlichen Schulpflicht freiwillig für einen weiteren Besuch der Schule entscheidest – zum Beispiel um Abitur zu machen oder die Berufsschule zu besuchen –, findet der dritte Abschnitt des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) Anwendung:

  • Der Unterricht hat Vorrang und darf durch deinen Nebenjob nicht negativ beeinflusst werden (schlechte Noten oder sogar das Sitzen bleiben soll so verhindert werden)
  • Du darfst außerdem maximal 8 Std./Tag und 40 Std./Woche arbeiten (in der Regel nur während den Ferien möglich)
  • Du darfst nur montags bis freitags zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten (Ausnahmen gibt es nur für wenige Berufe: ab 16 Jahren kann im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr gearbeitet werden, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr und in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr (mit 17 Jahren ab 4 Uhr)
  • Du darfst nur in Ausnahmefällen am Wochenende arbeiten (in der Krankenpflege, Landwirtschaft, Gastronomie o. ä.) und das i.d.R. maximal zweimal im Monat

Öffnungszeiten an SchaufensterDas Arbeiten in den Ferien ist „freiwilligen Schülern“ ab 15 Jahren (Sekundarstufe 2, Abiturient etc.) für bis zu 4 Wochen und maximal 8 Std. täglich an 5 Tagen pro Woche erlaubt.

Als Berufsschüler musst du dir einen Nebenjob von deinem Arbeitgeber, in dessen Betrieb du den praktischen Teil der Ausbildung absolvierst, genehmigen lassen  denn grundsätzlich gilt, dass dein Urlaub als Erholung dient und nicht zum Arbeiten genutzt werden sollte.

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Mindestlohn gilt nicht

Für Personen unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt der flächendeckende Mindestlohn leider nicht (§ 22 des Mindestlohngesetzes). Dein Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, dir mindestens 13 €/Std (Stand: 2025) zu zahlen, wenn du noch minderjährig bist.

JOBRUF möchte dir allerdings attraktive Jobangebote vorstellen und achtet darauf, dass die Mindestentlohnung für einen Nebenjob 13 €/Std. nicht unterschritten wird.

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Sozialversicherung und Steuern bei Schülerarbeit

Für Schülerarbeit zahlst du keine Sozialversicherung, solange sie als Minijob ausgeübt wird. Du darfst also bei einer regelmäßigen Beschäftigung nicht mehr als 520 €/Monat verdienen (Stand: 2023). Ausnahme ist eine kurzfristige Beschäftigung in den Schulferien – hier ist bis zu einer Dauer von insgesamt 20 Tagen/Jahr ein Mehrverdienst möglich. Wenn du nicht mehr schulpflichtig bist, sind 70 Tage/Jahr erlaubt (Stand: 2023).

Als Minijobber bist du außerdem versicherungsfrei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Von der verpflichtenden Rentenversicherung kannst du dich befreien lassen. Steuern fallen für einen Minijobber nicht an.

Als Minijobber bist du auch weiterhin beitragsfrei über deine Eltern in der Familienversicherung krankenversichert.

Tipp:
Zusammengerechnet darfst du nicht mehr als 10.908 €/Jahr (Stand: 2023) verdienen. Überschreitest du diese Grenze, fallen Steuern an, du zahlst volle Sozialversicherungsbeiträge, musst dich eigenständig krankenversichern und u. U. kann bereits erhaltenes Kindergeld zurückgefordert werden.

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Schülerjobs bei JOBRUF finden

Nebenjobs für Jugendliche und Studenten bieten eine gute Möglichkeit, nebenbei etwas dazu zu verdienen und gleichzeitig auch etwas Abwechslung zur Paukerei. Die Studentenvermittlung JOBRUF bietet eine Menge spannende Jobangebote auch für Schüler – z. B. als Nachhilfelehrer, Babysitter oder Gartenhelfer.

 

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Schülerarbeit - Alle Infos auf einen Blick:

  • Schülerinnen und Schüler unter 13 dürfen keine bezahlte Arbeit ausüben
  • Ab 13 Jahren sind mit Einwilligung der Eltern leichte Arbeiten in gesetzlich geregeltem Umfang erlaub
  • Zwischen 13 und 15 Jahren darf maximal 2 Std. täglich gearbeitet werden 
  • Ab 15 darfst du maximal 8 Stunden täglich und 40 Std./Woche arbeiten
  • Schulunterricht und ausreichend Erholung haben Vorrang. Daher gibt es strenge Vorschriften zur Arbeitszeit
  • Du darfst nur in bestimmten Bereichen Arbeit annehmen
  • Der Mindestlohn gilt nicht für Jugendliche
  • Für Schülerarbeit im Minijob zahlst du keine Sozialversicherung

Antworten auf häufige Fragen

 

Grundsätzlich ist es Kindern unter 13 Jahren verboten zu arbeiten. Hilfsarbeiten bei der Familie sind natürlich dennoch erlaubt.

Kinder mit 13 und 14 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern bereits einfache Arbeiten für maximal 2 Std./Tag verrichten. § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung (kurz: KindArbSchV) regelt genau, in welchen Bereichen du arbeiten darfst. 

Bei Minderjährigen, die schulpflichtig sind, ist auch eine Zustimmung der Eltern notwendig (§ 2 KindArbSchV). In den Ferien dürfen Schüler freiwillig bis zu 4 Wochen und maximal 8 Std/Tag arbeiten.  

Für Personen unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt der flächendeckende Mindestlohn leider nicht (§ 22 des Mindestlohngesetzes). Dein Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, dir mindestens 12 €/Std. zu zahlen, wenn du noch minderjährig bist.

 

Bildquellen (v.o.n.u.):
© Wokandapix / pixabay.com
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