Umzugskosten als Werbungskosten absetzen

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann Umzugskosten als Werbungskosten absetzen – und so viel Geld sparen! Eine Anerkennung eines Wohnungswechsels als beruflich bedingt ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wenn diese auf Sie zutreffen, können Kosten in diversen Bereichen geltend gemacht werden – nicht nur in Verbindung mit dem Transport Ihres Umzugsgutes.

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Grundvoraussetzung: Beruflicher Anlass

Absetzbare Umzugskosten

Belege behalten

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Grundvoraussetzung: Beruflicher Anlass steht im Vordergrund

Grundvoraussetzung für das Absetzen der Umzugskosten ist immer, dass der Wohnungswechsel in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Wenn Sie schon Ihren Arbeitsvertrag unterschrieben oder die neue Arbeitsstelle bereits angetreten haben, erkennt Ihr Finanzamt den Zusammenhang in der Regel an. Ziehen Sie dagegen schon um, bevor entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit einem Arbeitgeber (hierbei kann es sich sowohl um Ihren bisherigen als auch um einen neuen handeln) getroffen wurden, besteht durchaus die Gefahr, dass Sie die Kosten nicht absetzen können.

Darüber hinaus sollte noch eine folgender Voraussetzungen gegeben sein, damit Sie im Zusammenhang mit Ihrem Umzug Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen können:

Voraussetzung 1: Wechsel des Arbeitsortes oder der Arbeitsstelle

Werden Sie versetzt oder nehmen eine neue Arbeitsstelle an und Ihr Arbeitsweg verkürzt sich erheblich, ist der Umzug beruflich bedingt und kann von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt übrigens auch, wenn Sie sich innerhalb einer Stadt bzw. Gemeinde eine neue Bleibe beziehen.

Ein Umzug in die unmittelbare Umgebung, infolge dessen sich der Arbeitsweg nicht in ausreichendem Maße verkürzt (das Finanzamt behält sich hier eine Beurteilung im Einzelfall vor), wird dagegen steuerrechtlich als privat angesehen – und ist damit nicht abzugsfähig.Berufsbedingter Umzug bei kürzerem Arbeitsweg

Voraussetzung 2: Kürzerer Arbeitsweg

Wenn sich durch den Wohnungswechsel die tägliche Fahrtzeit um insgesamt eine Stunde verringert (Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet), können Sie in Ihrer Einkommenssteuererklärung Umzugskosten als Werbungskosten absetzen. Bei der Berechnung der Fahrtzeit ist ein durchschnittlicher Wert maßgeblich, der z.B. mithilfe eines Routenplaners berechnet wird.

Sind beide Ehegatten berufstätig, ist es nicht möglich, die jeweiligen Fahrtzeiten zusammenzurechnen, um die Mindestersparnis von 60 Minuten zu erreichen.

Voraussetzung 3: Arbeitsort leichter erreichbar

Ist Ihr Arbeitsort durch den Umzug wesentlich leichter zu erreichen, können Sie die Kosten ebenfalls bei der Steuer berücksichtigen, da der Umzug als berufsbedingt anerkannt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn:

  • der Arbeitsort statt mit dem Auto in wenigen Minuten zu Fuß erreichbar ist
  • der Weg zur Arbeit nun mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewerkstelligt werden kann
  • durch eine Verkürzung der Distanz oder Vereinfachung der Fahrtstrecke (z.B. Autobahn statt Landstraße) wird die Anfahrt zur Arbeitsstelle wesentlich erleichtert

 Schon gewusst?
Da die Bemessung eines leichteren Arbeitsweges mit objektiven Kriterien schwierig möglich ist, entscheidet das Finanzamt abhängig vom Einzelfall, ob in der Einkommenssteuererklärung die Umzugskosten als Werbungskosten absetzbar sind.

Voraussetzung 4: Rückkehr nach Deutschland

Nicht zuletzt wird auch eine berufsbedingte Rückkehr aus dem Ausland nach Deutschland vom Fiskus anerkannt. Auch in diesem Fall müssen nachweislich die beruflichen Gründe des Umzugs im Vordergrund stehen, z.B. durch einen bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag.

Auch wenn ein arbeitsbedingter Umzug ins Ausland ansteht, können die Kosten des Wohnungswechsels abgesetzt werden, allerdings nur bis zur deutschen Staatsgrenze.

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Absetzbare Umzugskosten: Fahrtkosten, Makler und Co

Umzugskosten in der Einkommenssteuererklärung absetzbarWer eine der genannten Voraussetzungen für einen beruflich bedingten Umzug erfüllt, kann nahezu alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel stehen, in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Einzige Voraussetzung ist, dass diese nicht durch den Arbeitgeber getragen wurden.

Die Finanzämter orientieren sich bei der Art und Höhe der erstattungsfähigen Kosten an den beamtenrechtlichen Erstattungsregeln.

Zu den absetzbaren Kosten zählen u. a.:

Kostenpunkt 1: Fahrtkosten für Wohnungsbesichtigungen

Wenn Sie zur Wohnungsbesichtigung in eine neue Stadt anreisen, können Sie die Fahrtkosten für Hin- und Rückweg (0,30 €/km; Stand 2024) genauso wie Übernachtungskosten absetzen. Reisen Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln an, können die Tickets für die günstigste Preisklasse geltend gemacht werden.

Diese Regelung findet allerdings jeweils nur für eine Person Anwendung. Möchten Sie zu zweit anreisen, ist nur ein Weg absetzbar.

Kostenpunkt 2: Maklerprovision für die neue Wohnung

Maklerprovisionen können abgesetzt werden, sofern es sich bei der neuen Immobilie um ein Mietobjekt handelt. Hauskäufer profitieren dagegen bei anfallenden Maklergebühren nicht von Vergünstigungen bei der Steuer, auch wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt.Transport als Werbungskosten beim Umzug absetzen

Kostenpunkt 3: Transportkosten für Hausrat

Beauftragen Sie eine Spedition, sind die entsprechenden Umzugskosten als Werbungskosten absetzbar – und zwar in voller Höhe. Auch Umzüge in Eigenregie rentieren sich aus steuerlichen Gesichtspunkten, denn die Miete für den Transporter und Spritkosten können ebenfalls geltend gemacht werden.

Darüber hinaus sind auch Reparaturkosten absetzbar, die aus einer Beschädigung des Umzugsguts im Zuge des Transports resultieren.

Kostenpunkt 4: Doppelte Mieten

Haben Sie schon die neue Wohnung bezogen und es fallen durch Kündigungsfristen geschuldete Doppelmieten an, können Sie – beginnend am Tag des Auszuges bis zum Ende des Mietverhältnisses – die Miete Ihrer alten Wohnung inkl. Nebenkosten von der Steuer absetzen. Das gleiche gilt für den Fall, dass Sie die neue Bleibe bereits angemietet haben, diese aber noch nicht nutzen können. Hier können Sie die Kosten Ihres neuen Heims ab dem Tag des Mietbeginns bis zu Ihrem Umzug in der Steuererklärung geltend machen, sofern der Umzug berufsbedingt ist.

Absetzbar sind auch Mietausfallentschädigungen im Zuge einer frühzeitigen Kündigung sowie durch Auflösung des Mietverhältnisses entstandene Anwalts- und Prozesskosten.

Kostenpunkt 5: Anschaffungskosten für Herde und Öfen

Auch Kosten für Herde und Öfen geltend machenWas viele nicht wissen: Wenn Sie sich für Ihr neues Heim einen Herd anschaffen müssen, ist dieser bei einem Umzug aus beruflichen Gründen von der Steuer absetzbar, und zwar bis zu einem Betrag von 230,08 € (Stand 2024). Als notwendig wird diese Anschaffung vom Finanzamt deklariert, wenn Sie z.B. in Ihrer bisherigen Wohnung einen Herd des Vermieters genutzt haben und in der neuen Wohnung kein adäquates Gerät vorhanden ist oder im Zusammenhang mit dem Umzug ein Wechsel von Strom zu Gas bzw. andersherum nötig ist.

Ebenfalls abzugsfähig sind Kosten für Heizöfen bis 163,61 € (Stand 2024) pro Zimmer, allerdings nur, wenn in der neuen Wohnung keine entsprechende Heizmöglichkeit vorhanden ist.

Kostenpunkt 6: Kosten für Nachhilfeunterricht

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen in ein anderes Bundesland zieht der Schulwechsel nicht selten Anpassungsprobleme aufgrund von unterschiedlichen Lehrplänen und einem abweichenden Unterrichtsniveau nach sich.

Nachhilfekosten können in Deutschland grundsätzlich nicht steuerlich abgesetzt werden, außer in seltenen Fällen, wie bei medizinisch notwendiger Nachhilfe aufgrund einer Behinderung oder Krankheit des Kindes. Kosten im Zusammenhang mit beruflich bedingten Umzügen oder beruflicher Weiterbildung könnten ebenfalls unter bestimmten Umständen absetzbar sein. In den meisten Fällen sind Nachhilfekosten jedoch nicht steuerlich relevant..

Kostenpunkt 7: Sonstige Umzugskosten

Ergänzend zu den bereits genannten Aufwendungen können Sie auch sonstige Umzugskosten für die Ummeldung, Wohnungsanzeigen und Schönheitsreparaturen absetzen. Die Aufwendungen können Sie im Zuge der sog. Umzugskostenpauschale oder einzeln geltend machen.

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Belege zum Absetzen der Werbungskosten beim Umzug behalten

Belege für die Einkommenssteuererklärung aufbewahrenWerbungskosten sollten stets belegt werden, um in den Genuss einer Steuerrückzahlung durch das Finanzamt zu kommen. Um Ihren Umzug günstig zu gestalten sollten Sie nicht nur aus diesem Grund alle Quittungen über Maklerprovisionen, Transportkosten (Speditionskosten, Kosten zur Anmietung eines Umzugswagens, Tankquittungen) und Nachweise für doppelte Mieten (Kontoauszüge) sammeln, um diese später der Steuererklärung anzufügen. Die Fahrt zu Wohnungsbesichtigungen können Sie in einer Fahrtkostenaufstellung inkl. Tankquittungen oder alternativ durch Zugtickets nachweisen.

Eine Ausnahme bilden hier die pauschal absetzbaren sonstigen Umzugskosten. Diese können bis zum entsprechenden Maximalbetrag von 1.805 € für Verheiratete und 902 € für Ledige (Stand 2024) auch ohne Belege geltend gemacht werden.

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Veröffentlicht am: 24.07.2018
Überarbeitet am: 16.08.2024