Umzugskostenpauschale
In Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen diverse Ausgaben für Makler, Speditionen und Besichtigungen absetzen. Darüber hinaus können weitere Aufwendungen geltend gemacht werden, sog. „sonstige Umzugskosten“ – wahlweise als Umzugskostenpauschale oder anhand von Einzelbelegen.
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Beruflich- oder krankheitsbedingt Voraussetzung
Sonstige Umzugskosten können entweder im Fall eines beruflich bedingten Umzugs als Werbungskosten oder eines krankheitsbedingten Wohnungswechsels als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Berufliche Gründe liegen vor, wenn die Arbeitsbedingungen verbessert bzw. die Anfahrt zur Arbeitsstätte nachweislich verkürzt wird. Wer die Umzugskostenpauschale aus Krankheitsgründen ansetzen möchte, muss nachweisen, dass eine wesentliche Verbesserung der Lebensbedingungen zu erwarten ist.
Diverse Aufwendungen als sonstige Umzugskosten absetzbar
Sog. „sonstige Umzugskosten“ können in vielen Bereichen anfallen. Wichtig ist, dass diese im direkten zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug stehen (maßgeblich ist hier vor allem das Ende des alten bzw. der Beginn des neuen Mietverhältnisses). Typische Beispiele sind:
- Kosten für den Abbau und Aufbau von Haushaltsgeräten in der alten bzw. neuen Wohnung
- Gebühren für die Ummeldung (Kfz-Ummeldung, Wohnortummeldung etc. inkl. Fahrten zu Behörden und Umschreibung amtlicher Dokumente)
- Aufwendungen für Wohnungsanzeigen
- Trinkgelder an das Umzugspersonal (müssen nachgewiesen werden, z. B. durch Quittierungen)
- Verpflegung der Umzugshelfer
- Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, wenn diese im Mietvertrag angeordnet sind
Nicht zu den abzugsfähigen Kosten zählen dagegen u. a. anfallende Renovierungskosten in der neuen Wohnung, Kosten für Einrichtungsgegenstände, die der Verschönerung dienen, und auch Abschlagszahlungen für übernommene Möbel. Diese Aufwendungen werden den Kosten der privaten Lebensführung zugeordnet – und können somit keine Berücksichtigung in der Steuererklärung finden.
Schon gewusst?
Die sonstige Umzugskostenpauschale kann ebenfalls nicht bei Beginn oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung abgesetzt werden. In diesem Fall müssen die Aufwendungen anhand von Einzelbelegen nachgewiesen werden.
Höhe der Pauschale abhängig von der Lebenssituation
Die Höhe der Umzugskostenpauschale variiert abhängig von der derzeitigen Lebenssituation bzw. des familiären Stands des Umziehenden.
Für Verheiratete gilt:
Ab dem 01.03 erhalten Ehepaare einen Pauschalbetrag von 1607 €, wenn beide Ehepartner aus beruflichen Gründen umziehen. Für jede weitere Person im Haushalt können weitere 643 € veranschlagt werden.
Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Pauschale für Verheirateten gleichgestellte Personen in Anspruch zu nehmen. Gleichgestellt sind z.B. Verwitwete oder Geschiedene. Auch Ledige, die zusammen mit einer verwandten unterhaltsbedürftigen Person (Kinder, Geschwister) in einem Haushalt leben, profitieren bei der Steuer von der erhöhten Umzugskostenpauschale.
Für Ledige gilt:
Unverheirateten steht, sofern Sie nicht in eine der o.g. Gruppen eingeordnet werden können, ein Betrag in der Höhe von 964 € zu. Auch hier ist pro weiterer Person eine Zusatzpauschale von 643 € möglich. Als ledig werden auch Paare eingestuft, die in einer außerehelichen Lebensgemeinschaft wohnen.
Reduzierte Pauschale bei Auszug aus Elternhaus
Sonstige Umzugskosten sind nur in voller Höhe abzugsfähig, wenn der Auszug aus einer eigenen Wohnung dem Einzug in eine neue vorangeht.
Wer z. B. aus dem eigenen Elternhaus aus beruflichen Gründen in eine neue Bleibe zieht, um nach der Ausbildung oder dem Studium den ersten Job anzutreten, kann als ledige Person lediglich 20 % der Umzugskostenpauschale bei der Lohnsteuer geltend machen (Verheiratete oder alternativ Alleinerziehende mit unterhaltsbedürftigen Verwandten 30 %).
Höhe der Pauschalen: Stand 2019
Umzugskostenpauschale ohne Einzelnachweis möglich
Wer die Umzugskostenpauschale in der Steuererklärung absetzen möchte, muss die Ausgaben nicht durch Einzelbelege nachweisen. Eine Ausnahme bilden die schon angesprochenen Trinkgelder für das Umzugspersonal. Ohne Quittungen gibt es hier keine Steuer zurück.
Sollten die sonstigen Umzugskosten allerdings höher ausfallen als der jeweilige Pauschalsatz, empfiehlt es sich, alle Belege aufzubewahren. In diesem Fall können die Aufwendungen alternativ – nicht zusätzlich! – per Einzelnachweis geltend gemacht werden.
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Wie schon erwähnt ist auch die Verpflegung privater Umzugshelfer im Zuge der Umzugskostenpauschale absetzbar. Die passenden studentischen Helfer finden Sie direkt bei JOBRUF – zuverlässig und zu günstigen Konditionen ab 12,50 €/Std.!
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Überarbeitet am: 19.08.2024