Umzug trotz Corona & Kontaktverbot
Die alte Wohnung ist bereits gekündigt und der neue Einzugstermin schon vereinbart - der Umzug steht vor der Tür. Doch durch die Corona-Krise kommt es momentan zu zahlreichen Einschränkungen im sozialen und öffentlichen Bereich Deutschlands.
Es herrscht eine große Verunsicherung zu Wohnungswechsel während der Corona-Krise und allgemein stellt sich die Frage: Auch wenn wir bisher keine vollständige Ausgangssperre gilt, ist ein Umzug trotz Corona möglich? Und wenn ja was gibt es bez. des Kontaktverbotes zu beachten? Wir klären auf!
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Darf ich in Zeiten des Coronavirus überhaupt umziehen?
Lt. Aussage der Bundesregierung dürfen Umzüge in Deutschland grundsätzlich durchgeführt werden, wenn auf die nötigen Mindestabstände und Hygienestandards geachtet wird.
Lediglich Personen, die sich zur Zeit des Umzugs in einer angeordneten häuslichen Quarantäne befinden, dürfen gemäß der Quarantänemaßnahmen des Robert-Koch-Instituts nicht den Wohnort wechseln.
In diesem Fall muss der Termin verschoben werden und es sollte dringend Rücksprache mit dem Vermieter gehalten werden. In besonderen Fällen kann jedoch das zuständige Gesundheitsamt auch hier eine Sondergenehmigung erteilen.
Spedition oder Privat: Wie kann ich den Wohnungswechsel durchführen?
Es bestehen Unterschiede, ob sie den Umzug in Eigenregie oder durch gewerbliche Dienstleister durchführen lassen. „Handwerksbetriebe dürfen Ihre Leistungen weiter erbringen. Dazu zählen auch Umzugsunternehmen“ (Quelle: Antworten der Bundesregierung auf häufige Userfragen zum Coronavirus in Deutschland; Frage 6 ) – diese Regelung gilt bundesweit.
Anders sieht es jedoch bei Umzügen mit privaten Umzugshelfern, z. B. Freunden, Familienangehörigen oder auch Studenten, aus. Da es diesbezüglich keine einheitlichen Regelungen in Deutschland gibt, kommt es hier je nach Bundesland zu beachtlichen Unterschieden.
Unser Tipp:
Wenn Sie studentische Umzugshelfer anmelden, entsteht ein Angestelltenverhältnis zwischen Ihnen und den Helfern. Die Tätigkeit ist somit als Berufsausübung anzusehen und, sofern keine regional abweichenden Regelungen inkaft treten, unter Beachtung der geltenden Infektionsschutzmaßnahmen bundesweit möglich (Stand: 07.05.2020).
Wie sehen die Regelungen bei einem privaten Umzug trotz Kontaktverbot in den einzelnen Bundesländern aus?
Die Umsetzung der Kontaktbeschränkung liegt grundsätzlich in der Verantwortung der jeweiligen Kommune. So ist es nicht unüblich, dass es auch innerhalb eines Bundeslandes identische Sachverhalte durchaus anders behandelt werden können.
Auch wen derzeit (Stand: 07.05.2020) Kontaktverbote gelockert werden, können diese jederzeit wieder in Kraft treten, wenn es die Situation erfordert. Verstöße gegen das Kontaktverbot gelten bei Umzügen als Ordnungswidrigkeit und werden nicht unerheblich sanktioniert. Die Bußgelder bei Nichteinhaltung reichen von 50 € in Bremen bis 500 € in Berlin.
Im Folgenden finden Sie eine Übersich über die geltenden Regelungen für einen privaten Umzug mit studentischen Umzugshelfern von JOBRUF in Zeiten des Coronavirus der einzelnen Bundesländer.
Baden-Württemberg
Update 14.05.2020: Es gilt die Einschränkung von Ansammlung in der Öffentlichkeit von mehr als fünf Personen. Ausgenommen sind Ehegatten, Lebenspartner, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen und Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder). Weitere Personen müssen aus einem gemeinsamen zweiten Haushalt stammen und dürfen Sie dann auch beim Umzug unterstützen.
Bayern
Update 07.05.2020: Mit Wirkung ab dem 6. Mai 2020 entfällt die allgemeine Ausgangsbeschränkung. Die bestehende Kontaktbeschränkung und das Distanzgebot gelten fort. Jeder ist demnach angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben verboten.
Es ist künftig erlaubt, neben einer weiteren Person auch die engere Familie, d.h. neben Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch Verwandte in gerader Linie und Geschwister zu treffen oder zu besuchen (Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege).
Ein Umzug ist nur mit Helfenden aus dem häuslichen Umfeld erlaubt. Freunde und Bekannte dürfen nicht helfen.
Berlin
Update 07.05.2020: Ab dem 11.05.2020 wird das Kontaktverbot gelockert. Es dürfen dann Angehörige eines fremden Haushaltes besucht werden. Dies bedeutet, dass ein Umzug mit privaten Helfern, die dem selben Hausstand angehören (z.B. aus einer WG), durchgeführt werden kann. Freunde und Bekannte dürfen ebenso helfen, sofern sie aus einem Haushalt stammen.
Brandenburg
Update 14.05.2020: Es gilt die Einschränkung von Ansammlung in der Öffentlichkeit von mehr als fünf Personen. Ausgenommen sind Ehegatten, Lebenspartner, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen und Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder). Weitere Personen müssen aus einem gemeinsamen zweiten Haushalt stammen und dürfen Sie dann auch beim Umzug unterstützen.
Bremen
Es gibt keine Einschränkung der Personenzahl für Umzüge. Es gilt lediglich der Appell, Menschenansammlungen so weit es geht zu vermeiden und die Anzahl der Helfer so gering wie möglich zu halten.
Hamburg
Es gibt keine Einschränkung der Personenzahl für Umzüge. Es gilt lediglich der Appell, Menschenansammlungen so weit es geht zu vermeiden und die Anzahl der Helfer so gering wie möglich zu halten.
Hessen
Update 14.05.2020: Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, zusammen mit Angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder zusammen mit einer Person, die nicht im eigenen Haushalt lebt, gestattet auch Familien aus zwei Hausständen können zusammenkommen. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, dieses Abstandsgebot zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.
Ausnahmen gelten für Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen. Dies beinhaltet auch Umzugshelfer.
Mecklenburg-Vorpommern
Update 14.05.2020: Es dürfen Angehörige eines fremden Haushaltes besucht werden. Dies bedeutet, dass ein Umzug mit privaten Helfern, die dem selben Hausstand angehören (z.B. aus einer WG), durchgeführt werden kann. Freunde und Bekannte dürfen ebenso helfen, sofern sie aus einem Haushalt stammen.
Niedersachsen
Es gilt die Einschränkung von Ansammlung in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen. Ausgenommen sind Ehegatten, Lebenspartner, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen und Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder). Max. 1 Person zusätzlich zum Haushalt darf Sie beim Umzug unterstützen.
Nordrhein-Westfalen
Update 14.05.2020: Seit 11. Mai 2020 ist es möglich, dass sich Angehörige zweier Haushalte im öffentlichen Raum treffen. Die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern gilt fort, auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in bestimmten Bereichen. Ausnahmen: Zwingende berufliche Zusammenkünfte und zulässige sportliche Betätigungen.
Rheinland-Pfalz
Es gibt keine Einschränkung der Personenzahl für Umzüge. Es gilt lediglich der Appell, Menschenansammlungen so weit es geht zu vermeiden und die Anzahl der Helfer so gering wie möglich zu halten.
Saarland
Es gilt die Einschränkung von Ansammlung in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen. Ausgenommen sind Ehegatten, Lebenspartner, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen und Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder). Max. 1 Person zusätzlich zum Haushalt darf Sie beim Umzug unterstützen.
Sachsen
Update 14.05.2020: Ab dem 18. Mai 2020 ist es möglich, dass sich Angehörige zweier Haushalte im öffentlichen Raum treffen. Die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern gilt fort, auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in bestimmten Bereichen.
Sachsen-Anhalt
Update 14.05.2020: Jeder darf sich in einer Gruppe von bis zu fünf Personen im öffentlichen Raum aufhalten. Für weitere Kontakte gilt ein Mindestabstand von 1,50 Metern.
Update 07.05.2020: Laut 5. Eindämmungsverordnung gilt die Einschränkung von Ansammlung in der Öffentlichkeit von mehr als fünf Personen. Ausgenommen sind Ehegatten, Lebenspartner, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen und Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder).
Schleswig-Holstein
Es gibt keine Einschränkung der Personenzahl für Umzüge. Es gilt lediglich der Appell, Menschenansammlungen so weit es geht zu vermeiden und die Anzahl der Helfer so gering wie möglich zu halten.
Thüringen
Update 14.05.2020: Seit dem 13. Mai dürfen im öffentlichen wie auch privaten Raum sowohl Kontakte mit den Angehörigen des eigenen Haushalts als auch den Angehörigen eines anderen Haushalts stattfinden.
Hinweis:
Für die Bundesländer Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Saarland, Bayern, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern liegen uns ergänzende Aussagen von zuständigen Behörden und Ämtern vor, die o. g. Regelungen bestätigen.
An wen kann ich mich für Informationen zu meiner Region direkt wenden?
Allgemein wird grundsätzlich die Empfehlung ausgesprochen eine Vermeidung des Umzugs zu prüfen und diesen nur in einem unvermeidbaren Fall vorzunehmen. Da teilweise auch innerhalb der Bundesländer regional verschiedenen Regelungen Anwendung finden, empfehlen wir, dass Sie sich direkt bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt Rat einholen.
Darüber hinaus sollten Sie eine aktuelle Prüfung über die momentane Rechtssituation stets vornehmen, da Einschränkungen und Maßnahmen fortlaufend an die aktuelle Infektionslage angepasst werden und somit auch unvorhersehbar geändert werden können. Laut Aussagen des Gesundheitsministers Jens Spahn ist es durchaus realistisch, dass geltende Einschränkungen noch mehrere Monate andauern können.
Wie schütze ich meine Helfer und mich während des Umzugs vor Corona-Infektionen?
Grundsätzlich ist es wichtig Kontakt zwischen Personen zu gut es geht zu vermeiden. Natürlich kann man dies bei einem Umzug nicht immer gewährleisten. Sollten sie über ausreichend Schutzvorkehrungen wie Atemschutzmasken und Handschuhe verfügen ist es sicher hilfreich diese an die unterstützenden Helfer zu verteilen.
Grundsätzlich gelten die gleichen Hygienevorschriften wie im täglichen Umgang mit ihren Mitmenschen:
- Ein bis zwei Meter Abstand zu andern halten
- In die Armbeuge oder ein Taschentuch niesen oder husten
- Hände vom Gesicht fernhalten
- Händeschütteln und Umarmungen vermeiden
- Regelmäßig und ausreichend lange (min. 20 Sekunden) Hände mit Wasser und Seife waschen
In einem kurzen Video der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung finden Sie die Maßnahmen noch einmal veranschaulicht.
Ich benötige noch private Umzugshelfer. Wo finde ich Unterstützung?
Auch in Zeiten des Coronavirus können Sie direkt über JOBRUF studentische Umzugshelfer buchen, die Sie tatkräftig bei Ihrem Wohnungswechsel unterstützen. Oft ist uns eine Vermittlung innerhalb eines Tages möglich!
Sofern keine abweichenden Anordnungen des regional zuständigen Ordnungsamtes dagegensprechen, können Sie in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Bremen und Hamburg – mit Verweis auf die geltenden Regeln – auf die Unterstützung von studentischen Helfern in benötigter Anzahl zurückgreifen.
In Niedersachsen, Hessen, Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Thüringen und dem Saarland sollte nicht mehr als ein privater Helfer, der nicht dem eigenen Hausstand angehört, aushelfen.
In Sachsen, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Berlin sollten sie aus Helfern, die nicht dem Hausstand angehören, dagegen komplett verzichten. Zwar kann es auch hier zu Sondergenehmigungen kommen, die aber natürlich vorab eingeholt werden müssen.
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Überarbeitet am: 04.11.2020