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Aktualisiert: 11.03.2025

Freiberuflich als Student arbeiten

Freiberuflich als Student tätig zu werden scheint in erster Linie sehr attraktiv: flexible Arbeitszeiten und ein hoher Gestaltungsspielraum gehen Hand in Hand. Allerdings ist der Beruf bei genauerer Betrachtung dann doch nicht so „frei“, wie es die Bezeichnung suggeriert. Denn eine Arbeit muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit diese als Freiberuf eingeordnet wird – teilweise mit abweichender Beurteilung je nach Finanzamt.

Studentische Freiberufler unterrichten, gestalten, forschen und erziehen

Die freien Berufe werden in drei Kategorien eingeordnet: Katalogberufe, katalogähnliche Berufe und Tätigkeitsberufe.

Um einen Katalogberuf oder katalogähnlichen Beruf auszuüben, ist eine abgeschlossene, berufsbefähigende Ausbildung Grundvoraussetzung. Freiberufler, die in diese Kategorie eingestuft werden, sind in der Regel hochqualifiziert und arbeiten z. B. als Arzt, Anwalt, Ingenieur, Steuerberater oder Musiker. Somit fallen die meisten Studenten alleine schon aufgrund des nicht vorhandenden Berufsabschlusses nicht in diese Kategorie.

Tätigkeitsberufe rücken dagegen – wie der Name schon sagt – nicht die formale Berufsbefähigung in den Vordergrund, sondern die entsprechende Arbeit – und kommen deswegen für Studierende schon eher infrage. Eine freiberufliche Tätigkeit als Student ist hier im erzieherischen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder wissenschaftlichen Bereich möglich.

U. a. können folgende typische Studentenjobs als Tätigkeitsberuf eingestuft werden:

  • Nachhilfelehrer
  • Musiklehrer
  • Sprachlehrer
  • Tanzlehrer
  • (Grafik-) Designer
  • Fotograf
  • Texter

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Finanzamt für Anmeldung und Prüfung verantwortlich

Freiberufliche Tätigkeit als StudentWer freiberuflich arbeiten möchte als Student, muss innerhalb von 4 Wochen ab Beginn der Tätigkeit diese beim Finanzamt anmelden. Dazu wird ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt. Dieser kann direkt auf der Formularcenter des Bundesministeriums für Finanzen heruntergeladen werden. Das Formular kann dem zuständigen Finanzamt per Post zugeschickt oder persönlich eingereicht werden. Ebenso ist die Online-Anmeldung über das Portal ELSTER möglich.

Anschließend erfolgt eine Prüfung der Tätigkeit auf die Freiberufskriterien durch die Behörde. Diese ist auch die einzige Instanz, die eine verbindliche Beurteilung vornehmen kann – Auskünfte von Berufsverbänden und anderen Institutionen dienen lediglich der Beratung.

Unser Tipp:
Ob deine Tätigkeit als freier Beruf gilt, entscheidet dein zuständiges Finanzamt. Dabei beruft es sich auf einen umfangreichen Kriterienkatalog  dennoch kann die Beurteilung einer Tätigkeit von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich ausfallen. Ein Anruf bei der zuständigen Behörde im Vorhinein verhindert oft vergebliche Aufwendungen bei der Anmeldung.

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Freiberufliche Tätigkeit als Student überwiegend ohne Steuerbelastung

Freiberufler sind wie Gewerbetreibende Selbstständige, die Ihre Arbeitszeit bzw. -leistung Auftraggebern in Rechnung stellen. Sie zahlen im Gegensatz zu Gewerbetreibenden jedoch keine Gewerbesteuer, sondern Einkommenssteuer und in manchen Fällen Umsatzsteuer. Außerdem muss für die freiberufliche Tätigkeit als Student keine Bilanz erstellt werden. Eine einfache Einkommens-Überschuss-Rechnung (kurz: EÜR) zur Ermittlung des Gewinns reicht aus.

Der in dieser Rechnung ermittelte Gewinn ist das zu versteuernde Einkommen. Bis zu dem Freibetrag von 12.096 €/Jahr (das sind immerhin 1008 €/Monat; Stand 2025) muss keine Einkommenssteuer gezahlt werden.

Unser Tipp:
Liegt der Umsatz unter 25.000 € im laufenden Jahr und 100.000 € im Folgejahr (Stand 2025), kann von der Kleinunternehmerregelung profitiert werden (trifft auf die meisten freiberuflichen Studenten zu). Es muss dann weder Umsatzsteuer abgeführt noch in Rechnungen ausgewiesen werden. Dazu reicht ein Vermerk bei der Rechnungsstellung (z.B. „Nicht umsatzsteuerpflichtig nach § 19 (1) UStG“).


Studierende, die sich in geringem Umfang etwas nebenbei verdienen, erwartet somit i.d.R. keine oder nur eine geringe Steuerlast. Gerade wenn Fachbezug gegeben ist, entwickelt sich aus der jeweiligen Tätigkeit im Verlaufe des Studiums jedoch oft mehr. Wenn sich ein fließender Übergang in den Berufseinstieg abzeichnet und das Auftragsvolumen entsprechend wächst, ist es wichtig, die Rechte und Pflichten rund um Steuern im Blick zu behalten. Greift die Kleinunternehmerregelung nicht mehr, dann kann zum Beispiel eine quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt notwendig werden.

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In der Familienversicherung oder studentischen Pflichtversicherung Mitglied bleiben

Freiberuflich Arbeiten mit Krankenversicherung für StudentenFreiberuflich arbeitende Studenten können, wie z. B. 450-Euro-Jobber und kurzfristig Beschäftigte auch, in der Familienversicherung, studentischen Pflichtversicherung oder freiwilligen Krankenversicherung Mitglied bleiben. Hierfür gibt es allerdings bestimmte Voraussetzungen: So müssen die für die verschiedenen Krankenversicherungen für Studenten geltenden Verdienstgrenzen eingehalten werden und die Tätigkeit darf max. in einem Umfang von 20 Std./Woche (weitere Infos in unserem Artikel zum Werkstudentenprivileg) ausgeübt werden. Wer mehr arbeitet oder zu viel verdient, muss sich eigenständig versichern – zu deutlich höheren Tarifen.

Renten-, arbeitslosen- und pflegeversicherungspflichtig sind Studenten nicht. Eine Unfallversicherung kann, falls gewünscht, privat oder auch direkt bei der Berufsgenossenschaft abgeschlossen werden – mit Abgaben abhängig von der Berufsgruppe, aber auch Leistungsanspruch bei Arbeitsunfällen.

Unser Tipp:
Im Vorhinein genau ausrechnen, ob die entsprechenden Verdienstgrenzen eingehalten werden. Oft rentiert sich das freiberufliche Arbeiten als Student nicht, wenn eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden muss.

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Kindergeld-Berechtigte jobben ohne, Bafög-Empfänger mit Verdienstgrenze

Für den elterlichen Anspruch auf Kindergeld für Studenten spielt es keine Rolle, wie hoch das Einkommen ist. Seit 2012 gibt es keine Verdienstgrenzen mehr. Bafög-Empfänger dürfen dagegen nur max. 6.672 €/Jahr (Stand 2025) verdienen, um volle Zuwendungen zu erhalten. Der Betrag, um den das Einkommen diese Grenze überschreitet, wird in entsprechender Höhe von den Bafög-Zahlungen abgezogen.

Wie bei der Krankenversicherung gilt auch hier: Studenten müssen als Werkstudenten eingestuft werden. Werden die Voraussetzungen (20-Std.-Grenze während des Semesters, ordentliche Immatrikulation etc.) nicht eingehalten, entfällt der komplette Anspruch.

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Passende Studentenjobs bei JOBRUF finden

Solltest du noch auf der Suche nach einer freiberuflichen Tätigkeit sein, findest du bei JOBRUF viele Angebote, z. B. Jobs als Musik-, Nachhilfe- oder Sprachlehrer. Nachdem du dich angemeldet und dein Profil vervollständigt hast, kannst du dich direkt auf passende Anzeigen bewerben. Natürlich ist die Nutzung unseres Portals für dich vollkommen kostenlos.

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Antworten auf häufige Fragen

 

Eine freiberufliche Tätigkeit als Student ist hier im erzieherischen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder wissenschaftlichen Bereich möglich.

U. a. können folgende typische Studentenjobs als Tätigkeitsberuf eingestuft werden:

  • Nachhilfelehrer
  • Musiklehrer
  • Sprachlehrer

Wer freiberuflich arbeiten möchte als Student, muss innerhalb von 4 Wochen ab Beginn der Tätigkeit diese beim Finanzamt anmelden. Dazu wird ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt.

Freiberufler sind wie Gewerbetreibende Selbstständige, die Ihre Arbeitszeit bzw. -leistung Auftraggebern in Rechnung stellen. Sie zahlen im Gegensatz zu Gewerbetreibenden jedoch keine Gewerbesteuer, sondern Einkommenssteuer und in manchen Fällen Umsatzsteuer.

Freiberuflich arbeitende Studenten können, wie z. B. Minijobber auch, in der Familienversicherung, studentischen Pflichtversicherung oder freiwilligen Krankenversicherung Mitglied bleiben. Hierfür gibt es allerdings best. Voraussetzungen: So müssen die für die verschiedenen Krankenversicherungen für Studenten geltenden Verdienstgrenzen eingehalten werden und die Tätigkeit darf max. in einem Umfang von 20 Std./Woche (weitere Infos in unserem Artikel zum Werkstudentenprivileg) ausgeübt werden.

Für den elterlichen Anspruch auf Kindergeld für Studenten spielt es keine Rolle, wie hoch das Einkommen ist. Seit 2012 gibt es keine Verdienstgrenzen mehr. Bafög-Empfänger dürfen dagegen nur max. 6.672€/Jahr (Stand 2025) verdienen, um volle Zuwendungen zu erhalten.

 

Bildquellen (v.o.n.u.):
© "Sketch" by RL Johnson is licensed under CC BY-SA 2.0 (size changed)
© "Yamaha" by Carlos Gracia is licensed under CC BY 2.0 (size changed)
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© Mia Domenico / unsplash.com

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