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Aktualisiert: 10.03.2025

520-Euro-Job (jetzt 556 Euro) als Student

Ein 520-Euro-Job (ab 01.01.2025 556 € Job) als Student ist vor allem dann interessant, wenn du über einen längeren Zeitraum regelmäßig in geringem Umfang arbeiten möchtest, z. B. im Zuge eines Studentenjobs. Der 450-Euro-Job wird oft auch geringfügiger Minijob genannt. Mit ihm hast du einige steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile. Wir erklären dir, welche das sind und was dabei zu beachten ist.

Regelmäßigkeit maßgeblich bei der Berechnung des Monatsverdienstes

Die Verdienstgrenze liegt bei einem regelmäßigen Monatslohn von 556 € (Stand 2025). Das entspricht einem Jahresverdienst von 6.672 € (Stand 2025). Monate mit Mehrarbeit können durch Zeiträume mit geringerem Gehalt ausgeglichen werden, sofern dies nur manchmal der Fall ist. Maßgeblich ist, dass die Jahresverdienstgrenze nicht überschritten wird. Bei einer nicht ganzjährigen Tätigkeit wird anteilig gerechnet.

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Zwei 556-Euro-Jobs oder mehr als Student: Das gilt, wenn mehrere Minijobs kombiniert werden

Die regelmäßige Verdienstgrenze gilt auch, wenn zwei 556-Euro-Jobs oder mehr als Student ausgeübt werden. Das Einkommen aus den Tätigkeiten wird dann addiert. Zusammengerechnet darf es den Maximalverdienst von 556 €/Monat oder 6.456 €/Jahr nicht übersteigen.

Eine Ausnahme gibt es allerdings: Eine kurzfristige Beschäftigung als Student kann zusätzlich zu geringfügigen Minijobs für max. 70 Tage übernommen werden (Stand 2025). Auch wenn mehr als 6672 € im Jahr verdient wird, sind beide Tätigkeiten steuer- und sozialversicherungsfrei. Somit kann es durchaus lukrativ sein, zwei Minijobs als Student zu haben – wenn darunter eine längerfristige und eine vorübergehende Tätigkeit ist.

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556-Euro-Job neben Tätigkeit als Werkstudent

Du übst deinen 556-Euro-Job neben einer Tätigkeit als Werkstudent aus und willst Abgaben vermeiden? Dann behalte deine wöchentliche Arbeitszeit und dein zu erwartendes Jahreseinkommen im Blick. Deine wöchentliche Arbeitszeit aus all deinen Tätigkeiten darf zusammengerechnet 20 Std. nicht überschreiten. Sonst verlierst du dein Werkstudentenprivileg und wirst sozialversicherungspflichtig.

Beträgt dein Jahreseinkommen aus beiden Jobs zusammen mehr als 12.096 € (Stand: 2025), wirst du zudem steuerpflichtig. In der relativ günstigen Steuerklasse I kannst du nur mit einem der beiden Jobs sein – wir empfehlen dir dafür die Tätigkeit, mit der du mehr verdienst. Dein Zweitjob fällt automatisch in die eher ungünstige Steuerklasse VI. Hier werden meist 50 – 60% von deinem Bruttolohn abgezogen.

Schon gewusst?
Absehbare Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Boni werden in die Berechnung des max. Jahresverdienstes einbezogen.

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Steuerfreiheit für Studenten bei 556-Euro-Jobs

Sind bei dir als Student die Voraussetzungen für einen 556-Euro-Job gegeben, zahlst du in der Regel keine Steuern. Tisch im Café – Minijobs wie Kellnern bleiben meist ohne AbgabenSofern keine weiteren steuerpflichtigen Beschäftigungen ausgeübt werden – z. B. eine selbstständige Tätigkeit auf Rechnung, mit Gewerbeschein oder als Freiberufler –, besteht auch keine Notwendigkeit, am Jahresende eine Steuererklärung zu erstellen.

Der Arbeitgeber zahlt bei der Beschäftigung eines Minijobbers eine Pauschalsteuer. Diese beträgt 2 % (Stand 2024) des Bruttoarbeitsentgeltes. Es besteht die Option, die Abgaben auf den Arbeitnehmer umzuwälzen – dem die Steuern dann vom Lohn abgezogen werden.

In diesem eher seltenen Fall kann alternativ die Besteuerung nach Lohnsteuermerkmalen gewählt werden. Auch dann werden in der Regel keine Abgaben fällig. Das liegt daran, dass die meisten Studierenden in eine relativ günstige Steuerklasse fallen. 

Die Steuerklasse I ist der Regelfall für Studenten mit Minijob – und dabei wird bis zu einem Verdienst von 556 €/Monat keine Lohnsteuer abgeführt. Bei Jobantritt muss dem Arbeitgeber dazu lediglich die Steueridentifikationsnummer mitgeteilt werden.

Schon gewusst? 
Deine Steuerklasse wird dir aufgrund deines Familienstands zugeteilt. Da du als Student wahrscheinlich ledig und kinderlos bist, ist dies bei Ausübung eines 450-Euro-Jobs in der Regel die Steuerklasse I.

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Keine Abgaben in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Durch die Übernahme eines 450-Euro-Jobs als Student werden keine Abgaben in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und auch Arbeitslosenversicherung fällig. Aus der Tätigkeit resultieren allerdings auch keine Leistungsansprüche in den genannten Sozialversicherungszweigen. Der Arbeitgeber zahlt zwar Pauschalbeträge, allerdings sind Minijobber verpflichtet, eigenständig für Krankenversicherungsschutz zu sorgen.

Wenn sie einen Minijob übernehmen, können Studenten wie gewohnt in der Familienversicherung, studentischen Pflichtversicherung  oder freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bleiben. Trotz des Einkommens aus dem Minijob werden für dich als Student keine Zusatzbeträge fällig.

Lediglich in der Unfallversicherung besteht Schutz durch die Pauschalabgaben des Arbeitgebers. Das dürfte vor allem für Studenten interessant sein, die eine Tätigkeit mit hoher Unfallgefahr ausüben, z. B. als Umzugshelfer oder Bauhelfer.

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Befreiung von Rentenversicherungspflicht möglich

Zwei Studenten am SchreibtischAls Student mit Minijob zahlst du in die Rentenversicherung. Hier Beiträge zu leisten ist seit 2013 für alle Minijobber Pflicht. Der Arbeitnehmer erwirbt dadurch volle Beitragszeiten für die Rente sowie die Berechtigung für eine Riester-Rente. Hierfür zahlt er einen Beitragssatz von 3,6 % (gewerblicher Bereich) bzw. 18,6 % (privater Bereich) des Bruttoarbeitsentgeltes (Stand: 2025). Ein Anspruch auf medizinische oder berufliche Rehabilitation besteht nicht.

Um Lohnabzüge zu vermeiden, kann man sich von der Pflicht zur Rentenversicherung befreien lassen. Der 450-Euro-Job als Student bleibt dann ohne Abzüge. Der entsprechende Antrag kann sowohl vor Beginn als auch im Laufe der Tätigkeit gestellt werden. Dies muss dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden. In diesem Fall erwirbt der Student mit Minijob durch den abgeführten Pauschalbetrag des Arbeitgebers nur anteilige Beitragszeiten. Der Pauschalbetrag liegt bei 15% im gewerblichen Bereich und 5% im privaten Bereich (Stand 2024).

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556-Euro-Job ohne Einfluss auf Kindergeld und Bafög

Kindergeld wird bei Übernahme eines geringfügigen Minijobs weiterhin in voller Höhe ausgezahlt. Eine Einkommensgrenze gibt es seit 2012 nicht mehr (gilt übrigens auch für einen Midijob als Student und alle anderen Beschäftigungsformen). Das gleiche gilt für den Bezug von Bafög – bis 6672€ Jahresverdienst wird die Unterstützung in voller Höhe ausgezahlt (Stand 2025). Zum Wintersemester 2024/2025 tritt das 29. BAföG-Änderungsgesetz in Kraft. Damit wird der Freibetrag gleich auf 556 € / Monat angehoben werden (passend zur Minijobgrenze ab Januar 2025). Mehrverdienst wird im entsprechenden Umfang abgezogen.

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Antworten auf häufige Fragen

 

Die Verdienstgrenze liegt bei einem regelmäßigen Monatslohn bei 556 € – das entspricht einem Jahresverdienst von 6672 € (Stand 2025). Monate mit Mehrarbeit können – sofern sich dies in einem überschaubaren Rahmen bewegt – durch Zeiträume mit geringerem Gehalt ausgeglichen werden. Maßgeblich ist, dass die Jahresverdienstgrenze nicht überschritten wird. Bei einer nicht ganzjährigen Tätigkeit wird anteilig gerechnet.

Die regelmäßige Verdienstgrenze findet auch Anwendung, wenn zwei 556-Euro-Jobs oder mehr als Student ausgeübt werden. Das Einkommen aus den Tätigkeiten wird in diesem Fall einfach addiert und darf zusammengerechnet den Maximalverdienst von 6456 € nicht übersteigen.

Die wöchentliche Arbeitszeit und das Jahreseinkommen werden zusammengerechnet. Daraus können folgende Abgaben entstehen: Bei mehr als 20 Std. Wochenarbeitszeit verlierst du dein Werkstudentenprivileg und wirst sozialversicherungspflichtig. Bei einem Jahreseinkommen von mehr mehr als 12096 € (Stand: 2025), wirst du zudem steuerpflichtig.

Die Steuerklasse wird aufgrund des Familienstands verliehen. Da die meisten Studierenden ledig und kinderlos sind, werden sie i.d.R. der Steuerklasse I zugeordnet. Dabei wird bis zu einem Verdienst von 556 €/Monat keine Lohnsteuer abgeführt. Bei Jobantritt muss dem Arbeitgeber dazu lediglich die Steueridentifikationsnummer mitgeteilt werden.

Ein kurzfristiger Minijob kann zusätzlich zu geringfügigen Minijobs für max. 70 Tage übernommen werden (Stand 2025). Auch wenn ein Jahresverdienst von 6672 € überschritten wird, sind beide Tätigkeiten steuer- und sozialversicherungsfrei.

Durch die Übernahme eines 556-Euro-Jobs als Student werden keine Abgaben in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und auch Arbeitslosenversicherung fällig. Aus der Tätigkeit resultieren allerdings auch keine Leistungsansprüche in den genannten Sozialversicherungszweigen. Der Arbeitgeber zahlt zwar Pauschalbeträge, allerdings sind Minijobber verpflichtet, eigenständig für Krankenversicherungsschutz zu sorgen.

Seit dem Jahr 2013 gilt für Minijobber die Pflicht zur Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer erwirbt dabei durch die Zahlung des Beitragssatzes des Bruttoarbeitsentgeltes von 3,6 % im gewerblichen und 15 % im privaten Bereich (Stand 2024) volle Beitragszeiten für die Rente sowie die Berechtigung für eine Riester-Rente. Ein Anspruch auf medizinische oder berufliche Rehabilitation besteht hingegen nicht. Es besteht die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht des Minijobs befreien zu lassen, um keine Lohnabzüge in Kauf zu nehmen.

Kindergeld wird bei Übernahme eines geringfügigen Minijobs weiterhin in voller Höhe ausgezahlt, denn eine Einkommensgrenze gibt es seit 2012 nicht mehr (gilt übrigens auch für einen Midijob als Student und alle anderen Beschäftigungsformen). Das glei­che gilt für den Be­zug von Bafög – bis 6672 € Jah­res­ver­dienst wird die Un­ter­stüt­zung in vol­ler Hö­he aus­ge­zahlt (Stand 2025). Mehr­ver­dienst wird im ent­spre­chen­den Um­fang ab­ge­zo­gen.

 

Bildquellen (v.o.n.u.):
© "Meeting folks" by Financial Times photos is licensed under CC BY 2.0 (size changed)
© Carli Jean / unsplash.com
© "Lawrence and Andy factory" by With Associates is licenced under CC BY-SA 2.0